Zum Inhalt springen

PNOG: Was das Pflegeneuordnungsgesetz für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet

Entlastungsbudget statt Pflegegeld, neues Sozialraumbudget mit 175 Euro, Pflegebegleitung, Überbrückungsbudget und höhere Schwellenwerte bei der Begutachtung – der Referentenentwurf zum PNOG ordnet die Pflegeversicherung neu.

29. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Mit dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom Juni 2026 plant das Bundesgesundheitsministerium die größte Umstellung der Pflegeversicherung seit Einführung der Pflegegrade. Ziel ist es, die Finanzen der Pflegeversicherung zu stabilisieren, Leistungen zu bündeln und Prävention deutlich stärker zu gewichten. Wichtig für Sie: Es handelt sich bislang um einen Entwurf – vieles kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Warum die Reform kommt

  • Über 6 Millionen pflegebedürftige Menschen – deutlich mehr als prognostiziert.
  • 1998 kamen 29 Beitragszahlende auf eine Leistungsempfängerin, 2025 nur noch 10.
  • Die Ausgaben übersteigen die Beitragseinnahmen seit Jahren; die Pflegeversicherung arbeitet mit Bundesdarlehen.
  • Der Beitragssatz soll trotzdem stabil bleiben – daher werden Leistungen neu geordnet und Einnahmen verbreitert.

Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget

Bisherige Einzelleistungen sollen in Budgets aufgehen und möglichst ohne Antrag nutzbar sein. Wer heute Pflegegeld bezieht, erhält künftig das Entlastungsbudget – der Betrag liegt höher als das bisherige Pflegegeld. Daraus lassen sich flexibel auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und die Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson finanzieren. Wer ambulante Sachleistungen nutzt, bekommt entsprechend das – ebenfalls höhere – Sachleistungsbudget.

Neues Sozialraumbudget: 175 Euro statt 131 Euro

  • In den Pflegegraden 2 bis 5 geht der Entlastungsbetrag im neuen Sozialraumbudget auf: 175 Euro monatlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • Für pflegebedürftige Menschen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sind 300 Euro monatlich vorgesehen.
  • In Pflegegrad 1 entfällt der Entlastungsbetrag. Stattdessen gibt es intensivierte Beratung, Begleitung und Präventionsempfehlungen; der Wohnumfeldzuschuss bleibt erhalten.

Neue Pflegebegleitung – und die halbierten ersten drei Monate

Neu eingeführt wird eine professionelle Pflegebegleitung: feste Ansprechpersonen, die Familien beim Aufbau eines Versorgungsnetzes, bei Anträgen und bei drohender Überlastung unterstützen. Im Gegenzug erhalten Personen, die erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden, in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets.

Überbrückungsbudget für Pflegenotfälle

Fällt die Hauptpflegeperson plötzlich aus, soll ein Überbrückungsbudget greifen. Damit lassen sich ein ambulanter Pflege-Notdienst oder kurzfristige Akut-Kurzzeitpflegeplätze finanzieren – ergänzt durch die neue Pflegebegleitung.

Begutachtung: höhere Schwellenwerte, aber Besitzstandsschutz

  • Die Schwellenwerte für die Einstufung sollen an die 2013 wissenschaftlich empfohlenen Werte angeknüpft und damit leicht angehoben werden.
  • Wer bereits einen Pflegegrad hat, behält ihn: Es gilt ein umfassender Besitzstandsschutz.
  • „Reha vor Pflege“ wird gestärkt – der Medizinische Dienst muss künftig einzelfallbezogen begründen, wenn er keine Reha empfiehlt.
  • Ein neuer Expertenbeirat soll die Einstufungskriterien laufend überprüfen.

Prävention, Pflege-Cockpit und Digitalisierung

  • Check-up 60+: neue Früherkennungsuntersuchung ab dem 60. Lebensjahr.
  • Krankenkassen müssen Präventionsangebote stärker auf ältere und pflegebedürftige Menschen ausrichten.
  • Ein digitales „Pflege-Cockpit“ soll Informationen, Anträge und Leistungsübersicht an einem Ort bündeln.

Finanzierung: Was sich für Beitragszahlende ändert

  • Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und Einbeziehung bisher beitragsfreier Gruppen.
  • Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte auf 0,7 Prozent.
  • Auf Minijob-Entgelte zahlen Arbeitgeber künftig 3,6 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag.
  • Rentenbeiträge der Pflegeversicherung für pflegende Angehörige werden auf 70 Prozent begrenzt; bereits erworbene Anwartschaften bleiben unberührt.
  • Ab 2028 werden die Leistungsbeträge jährlich regelhaft an die Inflation angepasst.
Die bisherigen Pflegegrade bleiben bestehen – neu geordnet werden die Leistungen, die daran hängen.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Nichts überstürzen: Der Entwurf ist noch nicht beschlossen; geltendes Recht bleibt bis zum Inkrafttreten maßgeblich.
  • Wenn eine Begutachtung ansteht, sollten Sie sie nicht aufschieben – bestehende Einstufungen genießen Besitzstandsschutz.
  • Prüfen Sie, ob Sie Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege aktuell voll ausschöpfen.
  • Lassen Sie Ihre Situation in der Videoberatung einordnen – wir erklären, was der Entwurf konkret für Ihren Pflegegrad bedeuten würde.

Hinweis: Dieser Beitrag fasst den Referentenentwurf und die begleitenden Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Wir aktualisieren den Artikel, sobald das Gesetzgebungsverfahren weiter fortgeschritten ist.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – FAQ zum PNOG