PNOG 2026: Eine notwendige Pflegereform – aber nicht auf Kosten der Pflegebedürftigen. Stand: 3. August 2026.
Die soziale Pflegeversicherung benötigt dringend eine tragfähige Reform. Immer mehr Menschen brauchen Pflege, die Ausgaben steigen und viele Pflegekassen verfügen kaum noch über finanzielle Reserven.
- prognostiziertes Defizit 2027 ohne Gegenmaßnahmen
- 7,6 Mrd. €prognostiziertes Defizit 2027 ohne Gegenmaßnahmen
- prognostiziertes Defizit 2028
- 15,4 Mrd. €prognostiziertes Defizit 2028
- Stand des Verfahrens – noch nicht beschlossen
- EntwurfStand des Verfahrens – noch nicht beschlossen
Quelle der Defizitprognosen und aller weiteren Zahlen in diesem Beitrag: Bundesministerium für Gesundheit, Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz (Referentenentwurf), abgerufen am 3. August 2026. Da es sich um einen Entwurf handelt, können sich die Werte im weiteren Verfahren ändern.
Der vorgelegte Entwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz – kurz PNOG – enthält deshalb weitreichende Veränderungen. Einige davon können die Pflege tatsächlich verbessern: weniger Bürokratie, neue Hilfen in Pflegenotfällen, eine intensivere Pflegebegleitung, mehr Prävention und ein digitaler Zugang zu Informationen.
Gleichzeitig enthält der Entwurf erhebliche Einschnitte. Pflegebedürftige, Angehörige und Beitragszahlende sollen einen großen Teil der finanziellen Stabilisierung tragen. Das sehen wir als Lukas Pflegeberatung kritisch.
Warum eine Reform trotzdem notwendig ist
Die Finanzprobleme der Pflegeversicherung dürfen nicht kleingeredet werden. Pflegekassen müssen gesetzlich zugesagte Leistungen zuverlässig finanzieren können. Gleichzeitig steigen Pflegekosten, Löhne und die Zahl der leistungsberechtigten Menschen.
Krankenkassen und Pflegekassen haben diese Schwierigkeiten nicht allein verursacht. Sie setzen die gesetzlichen Vorgaben um und verwalten die ihnen zur Verfügung gestellten Beitragsmittel. Auch AOK und Ersatzkassen kritisieren, dass der Bund bei der Finanzierung zu wenig Verantwortung übernehme und zu viele Belastungen bei Versicherten, Pflegebedürftigen und Angehörigen ablade.
Eine Reform ist notwendig. Die entscheidende Frage lautet aber: Ist die vorgesehene Lastenverteilung gerecht?
Diese Verbesserungen sind zu begrüßen
Gebündelte Budgets
Leistungen der häuslichen Pflege sollen übersichtlicher in Budgets zusammengefasst werden.
Überbrückungsbudget
Ein neues Budget soll bei akuten Pflegenotfällen kurzfristig helfen.
Feste Pflegebegleitung
Pflegebedürftige und Angehörige sollen eine feste Ansprechperson erhalten.
Digitales Pflege-Cockpit
Informationen und Anträge sollen an einem Ort leichter zugänglich werden.
Prävention und Reha
Vorsorge und Rehabilitation sollen stärker berücksichtigt werden – mit Angeboten ab 60 Jahren.
Jährliche Anpassung ab 2028
Die Leistungsbeträge sollen regelhaft jedes Jahr angepasst werden.
Alltagsunterstützung
Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen ausgebaut, Nachbarschaftshilfe leichter anerkannt werden.
Weniger Verwaltung
Verwaltungskosten der Pflegekassen sollen begrenzt und Abläufe vereinfacht werden.
Diese Ziele sind richtig. Entscheidend wird sein, ob daraus tatsächlich erreichbare Angebote entstehen – oder nur neue Zuständigkeiten, digitale Oberflächen und zusätzliche Kontrollverfahren.
Die besonders kritischen Pläne des PNOG
1Höhere Hürden bei der Einstufung in einen Pflegegrad
Der Entwurf sieht höhere Schwellenwerte für neue Pflegegradeinstufungen vor. Das erklärte Ziel ist, den Anstieg der Zahl pflegebedürftiger Menschen zu bremsen.
Für bereits anerkannte Pflegegrade ist ein Besitzstandsschutz vorgesehen. Neue Antragstellerinnen und Antragsteller könnten es aber schwerer haben, einen Pflegegrad zu erhalten. Besonders Menschen mit beginnenden Einschränkungen, schwankenden Erkrankungen oder einem hohen Bedarf an Anleitung und Beaufsichtigung könnten davon betroffen sein.
2Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1
Menschen mit Pflegegrad 1 sollen den bisherigen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich nicht mehr erhalten. Stattdessen ist eine intensivierte Pflegebegleitung mit Präventionsangeboten vorgesehen.
Beratung ist wichtig. Sie ersetzt aber keine konkrete Hilfe im Alltag. Viele Betroffene nutzen den Entlastungsbetrag beispielsweise für Betreuung, Begleitung oder Unterstützung im Haushalt. Problematisch ist außerdem, dass anerkannte Angebote regional nicht überall ausreichend vorhanden sind.
3Nur die Hälfte der Geldleistung in den ersten drei Monaten
Wer erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhält und die bisher dem Pflegegeld entsprechende Geldleistung wählen möchte, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des neuen Entlastungsbudgets bekommen.
Als Gegenleistung ist eine intensive Pflegebegleitung vorgesehen. Gerade am Beginn einer Pflegesituation kann Beratung hilfreich sein. Trotzdem entstehen zu diesem Zeitpunkt häufig besonders hohe Belastungen: Angehörige reduzieren ihre Arbeitszeit, Hilfsmittel werden benötigt und die Versorgung muss neu organisiert werden. Eine verpflichtende Beratung rechtfertigt aus unserer Sicht keine pauschale Halbierung der finanziellen Unterstützung.
4Leistungskürzung bei nicht wahrgenommener Pflegebegleitung
Besonders kritisch ist die geplante Verbindung von Beratung und Leistungskontrolle. Wird eine verpflichtende Pflegebegleitung nicht wahrgenommen, könnte das Entlastungsbudget gekürzt oder bei Wiederholung entzogen werden. Auch bei einem nicht wahrgenommenen Folgetermin oder der Ablehnung eines angebotenen Fallmanagements sieht der Entwurf unter bestimmten Voraussetzungen einen Leistungsentzug vor.
Damit kann aus einem unterstützenden Beratungsangebot ein Kontrollinstrument werden. Termine können jedoch auch wegen Krankheit, Überlastung, Sprachproblemen oder fehlender Barrierefreiheit versäumt werden.
Vor jeder Kürzung müsste vorgeschrieben sein:
- eine persönliche Kontaktaufnahme
- eine verständliche Aufklärung
- ein neues Terminangebot
- eine Einzelfallprüfung
5Weitergabe von Informationen ohne Einwilligung
Grundsätzlich sollen Daten aus der Pflegebegleitung nur mit Einwilligung verarbeitet werden. Sieht die Pflegebegleitperson die Versorgung jedoch als nicht sichergestellt an, soll eine Information an die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung möglich sein.
Der Schutz gefährdeter Menschen kann eine solche Regelung rechtfertigen. Die Voraussetzungen müssen aber eng, transparent und überprüfbar sein. Eine bloße Meinungsverschiedenheit über die Organisation der Pflege darf nicht zu einer Weitergabe sensibler Gesundheits- und Familiendaten führen.
6Spätere Entlastung bei Pflegeheimkosten
Die Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim sollen langsamer steigen. Die bisherigen Zeitstufen würden jeweils um sechs Monate verlängert. Der höchste Zuschlag von 75 Prozent wäre für neue Fälle dadurch nicht mehr nach drei, sondern erst nach viereinhalb Jahren erreichbar. Für bereits erreichte Zuschlagsstufen ist ein Besitzstandsschutz vorgesehen.
Gerade die ersten Jahre in einem Pflegeheim sind für viele Familien finanziell besonders belastend. Eine spätere Entlastung verschärft dieses Problem. Auch der Verband der Ersatzkassen kritisiert die zeitliche Streckung der Zuschläge ausdrücklich.
7Kürzere Rentenabsicherung pflegender Angehöriger
Die Pflegeversicherung zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige. Nach dem Entwurf sollen die für die Berechnung verwendeten Beträge auf 70 Prozent des bisherigen Umfangs begrenzt werden. Bereits erworbene Rentenansprüche sollen nicht gekürzt werden – betroffen wäre der Aufbau zukünftiger Ansprüche.
Das trifft besonders Menschen, die wegen der Pflege ihre Beschäftigung reduzieren oder aufgeben – und damit häufig Frauen. Wer das Pflegesystem durch unbezahlte Angehörigenpflege entlastet, darf im Alter nicht zusätzlich benachteiligt werden.
8Einschränkung bei der Flexi-Rente
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sollen für pflegende Angehörige grundsätzlich keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegetätigkeit gezahlt werden. Der Entwurf will damit eine unbeabsichtigte Gestaltungsmöglichkeit beenden. Dennoch leisten auch Menschen im Rentenalter umfangreiche und körperlich belastende Pflege. Eine gezielte Begrenzung von Missbrauch wäre nachvollziehbarer als ein pauschaler Ausschluss.
9Engere Verwendung des neuen Sozialraumbudgets
| Gruppe | Betrag monatlich | Verwendung |
|---|---|---|
| Pflegegrade 2–5 | 175 Euro | nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag |
| Pflegebedürftige unter 25 Jahren | 300 Euro | nur anerkannte Angebote |
| Bisher: Entlastungsbetrag | 131 Euro | breitere Nutzung, Ansparen möglich |
Die höheren Beträge klingen zunächst positiv. Die bisher breitere Nutzungsmöglichkeit würde jedoch eingeschränkt, und das Budget soll nicht mehr angespart werden können. Das kann Menschen benachteiligen, die vor Ort keinen anerkannten Anbieter finden. Ein höherer Betrag hilft nur, wenn passende Leistungen tatsächlich verfügbar sind.
10Pflegehilfsmittel zum Verbrauch verlieren ihren eigenen Leistungstopf
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen nicht mehr als eigenständige Leistung geführt werden. Ihre Finanzierung soll in die neuen Budgets integriert werden. Das kann Anträge vereinfachen. Es bedeutet aber auch, dass Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Schutzunterlagen mit anderen Hilfen um dasselbe Budget konkurrieren.
11Höhere Beiträge für mehrere Versichertengruppen
- Der Zuschlag für kinderlose Mitglieder soll um 0,1 Prozentpunkte auf 0,7 Prozentpunkte steigen.
- Die Beitragsbemessungsgrenze soll angehoben werden.
- Für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ist ab 2028 ein Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten vorgesehen.
- Arbeitgeber sollen auf Minijob-Verdienste Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.
Für die Mitversicherung von Partnern sind Ausnahmen vorgesehen, etwa bei kleinen Kindern, voller Erwerbsminderung, eigener Angehörigenpflege oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die breitere Finanzierung kann grundsätzlich gerechtfertigt werden. Problematisch ist aber, wenn gleichzeitig konkrete Leistungen gekürzt werden und der Bund seinen Finanzierungsanteil nicht ausreichend erhöht.
12Die Tariftreue soll vorübergehend ausgesetzt werden
Bestimmte Regeln zur tariflichen Entlohnung sollen vom 2. Januar 2027 bis Ende 2029 ausgesetzt werden. Bestehende Löhne sollen dadurch nicht abgesenkt werden dürfen. Trotzdem besteht die Gefahr, dass sich zukünftige Lohnsteigerungen verlangsamen. In einer Branche mit erheblichem Personalmangel wäre das ein falsches Signal.
13Die für 2028 erwartete Leistungsanpassung wird verändert
Positiv ist, dass die Leistungen ab 2028 jährlich angepasst werden sollen. Gleichzeitig ersetzt das neue Verfahren die bisher vorgesehene einmalige Anpassung; der Entwurf rechnet dadurch mit erheblichen Minderausgaben. Eine Dynamisierung, die dauerhaft hinter Lohn-, Sach- und Heimkosten zurückbleibt, schützt nicht ausreichend vor steigenden Eigenanteilen.
14Der Bund beteiligt sich weiterhin nicht ausreichend
Der jährliche Bundeszuschuss soll auch 2028 ausgesetzt und 2029 nur teilweise gezahlt werden. Gleichzeitig sollen Beitragszahlende, Angehörige und Pflegebedürftige zusätzliche Lasten tragen. AOK und Ersatzkassen fordern, dass der Bund gesamtgesellschaftliche Aufgaben verlässlich aus Steuermitteln finanziert – insbesondere die soziale Absicherung pflegender Angehöriger und frühere pandemiebedingte Belastungen.
Krankenkassen sind nicht der Gegner
Wenn Leistungen eingeschränkt oder Beiträge erhöht werden, richtet sich der Ärger häufig gegen die Kranken- oder Pflegekasse. Das greift zu kurz. Pflegekassen entscheiden nicht selbst über die gesetzlichen Leistungsbeträge, sondern setzen die vom Gesetzgeber beschlossenen Regeln um.
Auch die Kassen müssen ihren Teil beitragen:
- verständliche Bescheide
- erreichbare Ansprechpartner
- zügige Bearbeitung
- transparente Entscheidungen
- barrierefreie digitale Angebote
- datensparsame Verfahren
- wirksame Unterstützung statt unnötiger Kontrolle
Die geplante Senkung der Verwaltungskostenpauschale von 3,0 auf 2,7 Prozent kann vertretbar sein, wenn Beratung, Erreichbarkeit und Bearbeitungsqualität dadurch nicht schlechter werden.
Unsere Forderungen als Lukas Pflegeberatung
Wir halten eine Reform für unvermeidbar. Der vorliegende Entwurf muss jedoch deutlich nachgebessert werden.
- Keine höheren Pflegegradhürden allein zur Ausgabenbegrenzung.
- Pflegebegleitung zusätzlich zur Leistung und nicht als Ersatz für finanzielle Hilfe.
- Keine pauschale Halbierung der Leistung in den ersten drei Monaten.
- Leistungskürzungen nur nach Anhörung, Einzelfallprüfung und erneutem Terminangebot.
- Klare Datenschutzgrenzen für Pflegebegleitung und Fallmanagement.
- Keine Verschlechterung der Rentenabsicherung pflegender Angehöriger.
- Keine spätere Entlastung bei Pflegeheimkosten.
- Erhalt eines eigenständigen Anspruchs auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
- Nutzbare Budgets auch dort, wo anerkannte Angebote fehlen.
- Eine Dynamisierung, die mit den tatsächlichen Pflegekosten Schritt hält.
- Verlässliche Tarifentwicklung für Pflegekräfte.
- Einen dauerhaft höheren Bundesbeitrag zur Pflegeversicherung.
- Einen fairen Solidarausgleich, bei dem die Lasten nicht überwiegend von gesetzlich Versicherten getragen werden.
- Verständliche Übergangsregelungen und umfassenden Besitzstandsschutz.
Was Betroffene jetzt tun sollten
- 1Aktuelle Ansprüche weiterhin vollständig nutzen.
- 2Offene Anträge rechtzeitig stellen.
- 3Bescheide und Rechtsbehelfsbelehrungen aufbewahren.
- 4Den Unterstützungsbedarf nachvollziehbar dokumentieren.
- 5Änderungen des Gesetzgebungsverfahrens verfolgen.
- 6Bei Unsicherheit unabhängige Beratung einholen.
Fazit
Das PNOG enthält sinnvolle Ideen. Pflegebegleitung, Akuthilfen, Prävention, digitale Informationen und einfachere Budgets können das System verbessern. Doch eine Reform verliert ihre soziale Balance, wenn Beratung an die Stelle praktischer Hilfe tritt, Pflegegradzugänge erschwert, Rentenansprüche pflegender Angehöriger reduziert und Pflegeheimbewohner später entlastet werden.
Pflegeversicherung muss finanzierbar bleiben. Aber sie muss auch das halten, was ihr Name verspricht: Menschen im Pflegefall solidarisch abzusichern.
Die Lukas Pflegeberatung wird das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch und sachlich begleiten – gemeinsam mit Pflegebedürftigen, Angehörigen, Pflegefachpersonen und verantwortungsvoll handelnden Kranken- und Pflegekassen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum PNOG
