Der Betrag steht jedem Pflegegrad zu, auch Pflegegrad 1. Nicht genutzte Beträge werden ins Folgehalbjahr übertragen – aber nicht endlos.
- Alltagsbegleitung und Besuchsdienste
- Haushaltshilfe über anerkannte Anbieter
- Betreuungsgruppen und Demenzcafés
- Tages- und Nachtpflege als Zuzahlung
- Kurzzeitpflege-Eigenanteil
- Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht
- Ambulante Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2 bis 5 (Umwidmung)
Wichtig: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Eine private Reinigungskraft ohne Anerkennung wird nicht erstattet.
Jonas Reuter
Sozialrecht und Leistungsansprüche
Jonas ordnet Bescheide, Fristen und Widersprüche ein. Er hat zehn Jahre in einer Sozialberatungsstelle gearbeitet und übersetzt Sozialrecht in verständliche Handlungsschritte.
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