Welche Stelle hilft Familien? Pflegekasse, Krankenkasse, Jugendhilfe und Teilhabe verständlich erklärt
Viele Familien schreiben dieselbe Anfrage an drei Stellen und bekommen drei Absagen. Dieser Text sortiert, welche Stelle wofür zuständig sein kann und womit Sie sinnvoll anfangen.
Autor: Metin, Pflegeberater · Fachlich geprüft von Heidi, Pflegeberaterin · Stand: 20.08.2026
Pflegekasse: Pflegegrad und Pflegeleistungen
Die Pflegekasse sitzt bei der Krankenkasse Ihres Kindes. Sie ist zuständig für den Pflegegrad, Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie für den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Krankenkasse: alles, was ärztlich verordnet ist
Häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel, Rehabilitation und medizinische Behandlungspflege laufen über die Krankenkasse. Grundlage ist in der Regel eine ärztliche Verordnung – ohne sie hat ein Antrag meist wenig Aussicht.
Teilhabe nach SGB IX
Wenn es um Teilhabe geht – etwa Eingliederungshilfe, Unterstützung in Kita und Schule oder Assistenz – können je nach Fall unterschiedliche Reha-Träger zuständig sein. Ein Antrag bei einem Träger löst eine Zuständigkeitsprüfung aus; der Antrag wird bei Bedarf weitergeleitet.
Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII
Das Jugendamt kommt in Betracht, wenn bei einem Kind oder Jugendlichen eine seelische Behinderung besteht oder droht und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Typische Anlässe sind Diagnosen aus dem psychiatrischen Bereich mit deutlichen Auswirkungen auf Schule und Alltag.
Womit Sie anfangen
- Formulieren Sie in einem Satz, was Ihr Kind konkret braucht – nicht die Diagnose, sondern die Unterstützung.
- Stellen Sie den Antrag schriftlich und notieren Sie das Datum.
- Bitten Sie um eine Eingangsbestätigung und um Nennung der zuständigen Stelle.
- Bewahren Sie alle Bescheide zusammen auf – sie sind die Grundlage für Widersprüche.
Wichtiger Hinweis
Diese Übersicht gibt Orientierung. Die konkrete Zuständigkeit und der Anspruch werden im Einzelfall von den zuständigen Stellen geprüft. Eine individuelle Rechtsberatung leisten wir nicht.
Einen Überblick für Familien finden Sie auf der Seite Pflegeberatung für Kinder und Familien.
Quellen
- § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche
- Bundesgesundheitsministerium – Pflege zu Hause
- Gesundheitsportal des Bundes – Pflege von Kindern
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