Beratungseinsatz: Diese Anbieter sind zugelassen
Den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI dürfen zugelassene Pflegedienste, von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz sowie Pflegefachkräfte der Pflegekasse oder von ihr beauftragte Pflegefachkräfte durchführen. Sie dürfen den Anbieter frei wählen. Der Nachweis geht in jedem Fall an Ihre Pflegekasse.
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Drei Wege zum Beratungseinsatz
Zugelassene Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag. Sie müssen nicht der Dienst sein, der Sie sonst pflegt.
Anerkannte Beratungsstellen
Neutrale und unabhängige Stellen mit pflegefachlicher Kompetenz, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind.
Pflegefachkräfte der Pflegekasse
Pflegefachkräfte, die bei der Pflegekasse angestellt sind oder von ihr beauftragt werden.
Rechtsstand geprüft am 20.08.2026. Quelle: § 37 SGB XI (gesetze-im-internet.de)
