Pflegeberatung: zwei gesetzliche Angebote, einfach erklärt
Pflegeberatung ist die kostenfreie Beratung für Pflegebedürftige und Angehörige durch die Pflegeversicherung. Das Gesetz kennt zwei Formen: Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI plant die Versorgung umfassend und auf Wunsch mit Versorgungsplan. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein regelmäßiger Pflichttermin für Menschen, die Pflegegeld beziehen.
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Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Wer Pflegeleistungen beantragt hat oder bezieht, hat Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Nach einem erstmaligen Antrag soll die Pflegekasse von sich aus einen Termin anbieten, der innerhalb von zwei Wochen stattfindet, oder einen Beratungsgutschein für eine unabhängige Stelle ausgeben. Die Beratung ermittelt den Hilfebedarf, erklärt passende Leistungen und Anträge und erstellt auf Wunsch einen Versorgungsplan. Sie kann bei Ihnen zu Hause stattfinden; Angehörige können mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person teilnehmen.
Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, rufen den Beratungseinsatz einmal pro Halbjahr ab. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist zusätzlich freiwillig einmal pro Vierteljahr eine Beratung möglich. Bei Pflegegrad 1 besteht keine Pflicht; die Beratung kann freiwillig einmal pro Halbjahr genutzt werden. Die erstmalige Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Bis einschließlich 31.03.2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Wird der Nachweis nicht erbracht, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen; im Wiederholungsfall kann sie es entziehen.
Der Unterschied im Überblick
| Merkmal | Pflegeberatung § 7a | Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 |
|---|---|---|
| Zweck | Versorgung umfassend planen und koordinieren, auf Wunsch mit Versorgungsplan. | Häusliche Pflege sichern und pflegende Angehörige praktisch unterstützen. |
| Für wen | Versicherte, die Leistungen beantragt haben oder beziehen; Angehörige mit Zustimmung. | Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen. |
| Pflicht oder freiwillig | Freiwillig, ein Rechtsanspruch. | Pflicht ab Pflegegrad 2 bei Pflegegeld; bei Pflegegrad 1 freiwillig. |
| Wie oft | Nach Bedarf. Nach dem ersten Antrag soll die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen einen Termin anbieten. | Pflegegrad 2 bis 5: einmal pro Halbjahr. Pflegegrad 4 und 5: zusätzlich freiwillig einmal pro Vierteljahr. |
| Ort | Auf Wunsch bei Ihnen zu Hause. | Erstmals zu Hause; bis 31.03.2027 auf Wunsch jede zweite Beratung per Video. |
| Folge, wenn sie ausbleibt | Keine Kürzung von Leistungen. | Die Pflegekasse muss das Pflegegeld angemessen kürzen, im Wiederholungsfall kann sie es entziehen. |
| Kosten | Kostenfrei, die Pflegeversicherung zahlt. | Kostenfrei, die Pflegekasse zahlt. |
Rechtsstand geprüft am 20.08.2026. Quellen: § 7a SGB XI (gesetze-im-internet.de), § 37 SGB XI (gesetze-im-internet.de)
