Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026
Wann außerklinische Intensivpflege infrage kommt
Außerklinische Intensivpflege, kurz AKI, richtet sich an Menschen mit besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, bei denen jederzeit eine lebensbedrohliche Situation entstehen kann. Beispiele sind bestimmte Beatmungs- oder Tracheostomasituationen. Ein Pflegegrad allein begründet den Anspruch nicht.
Kennzeichnend ist eine besonders intensive Beobachtung und Interventionsbereitschaft durch eine geeignete Pflegefachkraft. Nicht jede Versorgung mit Sauerstoff, Absauggerät oder Trachealkanüle führt automatisch zu AKI. Entscheidend sind die konkrete Gefahrensituation, der medizinische Bedarf und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Verordnung und Potenzialerhebung
Die AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt Qualifikation, Verordnung und Zusammenarbeit. Bei beatmeten oder trachealkanülierten Menschen wird geprüft, ob eine Entwöhnung von der Beatmung oder Entfernung der Kanüle möglich ist. Für Personen, die bis einschließlich 30. Juni 2025 bereits in die AKI-Versorgung aufgenommen wurden, gelten seit 2025 besondere Ausnahmen. Bei einem erstmaligen Bedarf ab 1. Juli 2025 gelten die regulären Vorgaben zur Potenzialerhebung.
Lassen Sie sich erklären, wer verordnet, wer die Erhebung durchführt, wie lange die Verordnung gilt und welche Unterlagen die Krankenkasse benötigt.
Schritt für Schritt zur Versorgung
- Das ärztliche Team beschreibt Diagnose, Therapieziel und Intensivpflegebedarf.
- Bei Beatmung oder Trachealkanüle wird die erforderliche Potenzialerhebung organisiert.
- Eine qualifizierte Ärztin oder ein qualifizierter Arzt stellt die Verordnung aus.
- Ein geeigneter Leistungserbringer bestätigt Personal, Leistungsumfang und Starttermin.
- Die Krankenkasse prüft Verordnung und Leistungsanspruch.
- Krankenhaus, Krankenkasse, Dienst, Hilfsmittelanbieter und Familie stimmen die Überleitung ab.
- Vor Entlassung erfolgt eine praktische Sicherheitsprüfung am Versorgungsort.
Eine Entlassung darf nicht allein auf der Hoffnung beruhen, dass Personal später gefunden wird. Dienstbeginn, Geräte, Verbrauchsmaterial und ärztliche Erreichbarkeit müssen verbindlich geklärt sein.
Versorgung sicher planen
Vor Beginn müssen geklärt sein:
- qualifizierter Leistungserbringer und Vertretung
- ärztliche Ansprechpartner und Therapieziele
- Medikamenten-, Beatmungs- und Sekretmanagement
- Stromausfall- und Gerätenotfallplan
- Verbrauchsmaterial, Wartung und Ersatzgeräte
- Schulung von Angehörigen
- Datenschutz und Dokumentationszugang
Der Versorgungsort wird unter Beachtung der Wünsche und der sicheren Durchführbarkeit gewählt. Möglichkeiten sind die eigene Wohnung, eine Wohngemeinschaft oder geeignete Einrichtungen.
Notfall- und Geräteplan
Für Beatmungsgerät, Absaugung, Hustenhilfe, Ernährungspumpe und weitere kritische Technik werden Stromausfall, Gerätefehler und Materialmangel geplant. Der Plan enthält Ersatzgerät, Akkulaufzeit, technische Störungsnummer, ärztliche Kontakte und klare Notrufkriterien. Einstellungen dürfen nur durch berechtigte Personen verändert werden.
Alle regelmäßig tätigen Personen müssen wissen, wo Notfallmaterial, Medikamentenplan, Patientenverfügung und Übergabedokumentation liegen. Übungen für Stromausfall oder versehentliche Dekanülierung werden nur entsprechend dem fachlichen Konzept durchgeführt.
Anbieter prüfen
Fragen Sie nach Fachqualifikation, Einarbeitung, Personalwechseln, Ausfallkonzept, Beschwerdeweg und Zusammenarbeit mit Therapie und Ärzten. Eine zugesagte Rund-um-die-Uhr-Versorgung muss im Vertrag nachvollziehbar geregelt sein.
Vertrags- und Qualitätscheck
- Welche Qualifikation ist pro Schicht garantiert?
- Wer arbeitet neue Mitarbeitende am konkreten Gerät ein?
- Wie wird bei Krankheit oder Personalausfall vertreten?
- Wer führt fachliche Visiten und Fallbesprechungen durch?
- Wie werden Medikamentenfehler und kritische Ereignisse gemeldet?
- Welche Aufgaben sind Kassenleistung und welche privat zu bezahlen?
- Welche Kündigungs- und Übergabefristen gelten?
- Wie werden Privatsphäre, Schlüssel und Gesundheitsdaten geschützt?
Lassen Sie mündliche Zusagen schriftlich in Leistungsbeschreibung oder Vertrag aufnehmen. Ein häufiger Personalwechsel kann die Sicherheit und Privatheit erheblich belasten.
Selbstbestimmung im eigenen Zuhause
Intensivpflege macht die Wohnung teilweise zum Arbeitsplatz. Trotzdem bleibt sie Lebensraum der versicherten Person. Besuch, Tagesablauf, Rückzug und persönliche Gewohnheiten werden gemeinsam geregelt. Pflegefachkräfte benötigen klare Arbeitsbedingungen; Bewohnerinnen und Bewohner behalten zugleich ihre Rechte auf Privatsphäre und Beteiligung.
Angehörige dürfen freiwillig geschulte Aufgaben übernehmen, müssen aber eine Pause oder Ablehnung aussprechen können. Personalengpässe dürfen nicht dauerhaft durch unbezahlte familiäre Bereitschaft kompensiert werden.
Bei Zielgesprächen sollte die versicherte Person – soweit möglich – selbst beteiligt sein. Neben medizinischer Sicherheit gehören Kommunikation, Schlaf, Mobilität, soziale Teilhabe und gewünschte Rückzugszeiten in den Plan. Die Versorgung wird regelmäßig darauf geprüft, ob Intensivpflegeumfang, Beatmung oder Trachealkanüle noch unverändert erforderlich sind.
Häufige Fragen
Ist AKI dasselbe wie Pflegegrad 5?
Nein. Pflegegrad und außerklinische Intensivpflege beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen und Leistungssystemen.
Dürfen Angehörige Beatmungspflege übernehmen?
Nur im Rahmen sicherer, freiwilliger und fachlich angeleiteter Aufgaben. Professionelle Versorgung darf nicht stillschweigend auf Angehörige verlagert werden.
Kann AKI per Videosprechstunde verordnet werden?
Seit 2026 bestehen unter den Voraussetzungen der AKI-Richtlinie Möglichkeiten der Fernbehandlung. Ob sie im Einzelfall zulässig ist, prüft die verordnende Stelle.
Weiterlesen
- Tracheostoma und Beatmung zu Hause
- Wachkoma und Phase-F-Versorgung
- Notfallplan für die häusliche Pflege
Quellen
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- Tracheostoma und Beatmung zu HauseIntensivpflege in der eigenen Wohnung.
- Vollstationäre Pflege: Leistungen und AblaufWas die Pflegekasse zahlt und was Sie tragen.
Ihr nächster Schritt
Sie wissen jetzt, was bei „außerklinische Intensivpflege“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:
- 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
- 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
- 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.