Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026
Unterschiedliche Belastung
Kinderlose Mitglieder zahlen grundsätzlich ab Vollendung des 23. Lebensjahres den Zuschlag von 0,6 Beitragspunkten, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Eltern zahlen den allgemeinen Satz; vom zweiten bis fünften berücksichtigungsfähigen Kind unter 25 sinkt der eigene Anteil jeweils um 0,25 Punkte.
Kinder müssen gegenüber Arbeitgeber, Rentenversicherung oder anderer beitragsabführender Stelle nachgewiesen sein. Abrechnung nach Geburt oder bei fehlenden Daten prüfen.
Nachweise und Korrektur
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von der beitragsabführenden Stelle ab. Häufig genügen elektronische Daten oder geeignete Nachweise über Elternschaft und Geburtsdatum. Prüfen Sie nach einer Geburt oder einem Arbeitgeberwechsel die nächste Abrechnung. Fehlt ein Abschlag, melden Sie die Kinder mit Belegen und bitten Sie um Prüfung ab dem zutreffenden Zeitpunkt. Der Zuschlag entfällt nicht allein deshalb, weil regelmäßig ein Kind betreut wird; maßgeblich ist der gesetzlich anerkannte Elternstatus.
Häufige Fragen
Zählt ein Kind nach dem 25. Geburtstag weiter?
Für den dauerhaften Elternstatus ja; für den Mehrkindabschlag grundsätzlich nicht mehr.
Wer trägt den Kinderlosenzuschlag?
Das Mitglied allein.
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Quellen
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Häufige Fragen
Zählt ein Kind nach dem 25. Geburtstag weiter?
Für den dauerhaften Elternstatus ja; für den Mehrkindabschlag grundsätzlich nicht mehr.
Wer trägt den Kinderlosenzuschlag?
Das Mitglied allein.
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