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Todesfall: Leistungen und letzte Formalitäten

Was Angehörige zeitnah erledigen müssen.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 30.07.2026

Nach einem Todesfall stehen Abschied und Familie im Vordergrund. Gleichzeitig müssen einige Stellen zeitnah informiert werden. Bei Pflegeleistungen ist besonders wichtig, Pflegekasse, Pflegedienst und Hilfsmittellieferanten zu benachrichtigen. Nicht jede Leistung endet auf dieselbe Weise: Pflegegeld wird nach § 37 Abs. 2 SGB XI bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Todestag und Sterbeurkunde dokumentieren.
  • Pflege- und Krankenkasse informieren.
  • Pflegedienst, Tagespflege und weitere Anbieter benachrichtigen.
  • Leihhilfsmittel nicht weggeben oder entsorgen.
  • Konto für berechtigte Abschlusszahlungen nicht vorschnell schließen.
  • Offene Anträge, Rechnungen und Erstattungen geordnet sichern.

Was gilt für das Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist. Wird Geld für spätere Monate überwiesen, kann es zurückgefordert beziehungsweise nach den gesetzlichen Regeln zurückgebucht werden.

Beispiel: Stirbt eine pflegebedürftige Person am 8. August, besteht der Pflegegeldanspruch grundsätzlich bis zum 31. August. Eine Zahlung für September gehört nicht mehr zum Anspruch.

Diese Regel betrifft Pflegegeld. Andere Leistungen werden nach ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme, Abrechnung und jeweiligen Rechtsgrundlage behandelt.

Wen sollten Angehörige informieren?

  1. Pflegekasse und Krankenkasse,
  2. ambulanter Pflegedienst,
  3. Tages- oder Nachtpflege,
  4. Hausnotrufanbieter,
  5. Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittellieferanten,
  6. Apotheken-Lieferdienst oder andere Dauerbestellungen,
  7. gegebenenfalls Sozialamt oder weitere Kostenträger,
  8. private Pflegezusatzversicherung.

Bei einem Todesfall im Pflegeheim übernimmt die Einrichtung häufig einzelne Mitteilungen, aber nicht zwingend alle. Fragen Sie nach, welche Stellen bereits informiert wurden.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Viele technische Hilfsmittel sind nur leihweise überlassen. Dazu können Pflegebett, Rollstuhl, Patientenlifter, Sauerstoffgerät oder Hausnotruftechnik gehören. Prüfen Sie Lieferschein, Aufkleber oder Vertragsunterlagen und vereinbaren Sie die Rückgabe ausschließlich mit dem zuständigen Anbieter.

  • nichts eigenständig entsorgen,
  • Abholung schriftlich dokumentieren,
  • Zubehör vollständig zusammenstellen,
  • bei Eigentum und Leihe unterscheiden,
  • keine unbekannten Personen ohne Nachweis mitnehmen lassen.

Zum Verbrauch bestimmte, bereits überlassene Pflegehilfsmittel werden üblicherweise nicht zurückgegeben. Laufende Lieferabonnements sollten sofort beendet werden.

Was passiert mit offenen Rechnungen?

Sammeln Sie:

  • Rechnungen für bereits erbrachte Pflegeleistungen,
  • Leistungsnachweise,
  • Bewilligungsbescheide,
  • noch nicht bearbeitete Erstattungsanträge,
  • Kontoauszüge,
  • Schriftverkehr mit der Pflegekasse.

Ob ein Erstattungsanspruch auf Erben übergeht oder noch geltend gemacht werden kann, hängt von Leistung, Antrag, Fälligkeit und erbrechtlicher Situation ab. Bei größeren Beträgen oder einem streitigen Verfahren ist individuelle sozial- und erbrechtliche Beratung sinnvoll.

Offene Anträge und Widersprüche

Ein laufendes Verfahren erledigt sich nicht in jedem Fall vollständig durch den Tod. Nachzahlungsansprüche für Zeiträume vor dem Tod können für Rechtsnachfolger relevant sein. Teilen Sie der Pflegekasse den Todesfall mit und fragen Sie schriftlich:

  • ob das Verfahren fortgeführt wird,
  • welche Unterlagen zum Erbnachweis benötigt werden,
  • wer Erklärungen abgeben darf,
  • welche Ansprüche noch geprüft werden.

Eine zu Lebzeiten erteilte Verfahrensvollmacht wird nach § 13 SGB X nicht automatisch durch den Tod aufgehoben. Wer für Rechtsnachfolger auftritt, muss auf Verlangen jedoch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Erbrechtliche Verfügungsbefugnisse sind davon zu unterscheiden.

Unverbindliche Mitteilung an die Pflegekasse

Hinweis: Der folgende Text ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und keine individuelle Rechtsberatung. Prüfen Sie die Formulierung auf Ihre persönliche Situation.

Hiermit teile ich mit, dass [Name, Versichertennummer] am [Datum] verstorben ist. Eine Kopie der Sterbeurkunde [liegt bei/wird nachgereicht]. Bitte bestätigen Sie den Eingang und teilen Sie mir mit, welche laufenden Leistungen, offenen Erstattungen oder Verfahren noch abzurechnen sind und welche Unterlagen Sie hierfür benötigen.

Bankkonto nicht vorschnell schließen

Ein Konto sollte erst nach Abstimmung mit Bank, Erben und beteiligten Stellen geschlossen werden. Berechtigte Abschlusszahlungen, Rückbuchungen oder Erstattungen müssen noch zugeordnet werden können. Nutzen Sie eingehende Beträge nicht, bevor geklärt ist, für welchen Zeitraum sie bestimmt sind.

Häufige Fehler

  • Pflegekasse nicht informieren,
  • Zahlung für einen Folgemonat ausgeben,
  • Leihgeräte entsorgen,
  • Dauerlieferungen weiterlaufen lassen,
  • Originalunterlagen ungesichert versenden,
  • offene Erstattungsansprüche nicht dokumentieren,
  • Vollmacht und Erbenstellung gleichsetzen.

Häufige Fragen

Muss Pflegegeld für den Sterbemonat zurückgezahlt werden?

Nein. Nach § 37 Abs. 2 SGB XI wird Pflegegeld bis zum Ende des Sterbemonats geleistet. Zahlungen für spätere Monate können zurückgefordert werden.

Endet der Pflegevertrag automatisch?

Verträge und Vertragsbedingungen können unterschiedlich sein. Informieren Sie den Pflegedienst unverzüglich und verlangen Sie eine nachvollziehbare Schlussabrechnung.

Darf ich das Pflegebett behalten?

Nur wenn es Eigentum war. Leihweise überlassene Hilfsmittel sind nach Abstimmung an den Vertragspartner zurückzugeben.

Kann ein Widerspruch weitergeführt werden?

Möglicherweise, wenn es noch um Ansprüche für Zeiträume vor dem Tod geht. Die Pflegekasse sollte schriftlich mitteilen, welche Nachweise Rechtsnachfolger benötigen.

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Quellen

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Muss Pflegegeld für den Sterbemonat zurückgezahlt werden?

Nein. Nach § 37 Abs. 2 SGB XI wird Pflegegeld bis zum Ende des Sterbemonats geleistet. Zahlungen für spätere Monate können zurückgefordert werden.

Endet der Pflegevertrag automatisch?

Vertragsbedingungen können unterschiedlich sein. Informieren Sie den Pflegedienst unverzüglich und verlangen Sie eine nachvollziehbare Schlussabrechnung.

Darf ich das Pflegebett behalten?

Nur wenn es Eigentum war. Leihweise überlassene Hilfsmittel sind nach Abstimmung zurückzugeben.

Kann ein Widerspruch weitergeführt werden?

Möglicherweise, wenn es um Ansprüche für Zeiträume vor dem Tod geht. Die Pflegekasse sollte mitteilen, welche Nachweise Rechtsnachfolger benötigen.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, was bei „Pflegegeld Todesfall“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:

  1. 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
  2. 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
  3. 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.

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Kostenfrei und unverbindlich. Wir übergeben nur den Titel dieses Beitrags als Gesprächsanlass – keine Gesundheitsangaben.

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