Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 30.07.2026
Ob Pflegegeld und andere Pflegeleistungen im Ausland weitergezahlt werden, hängt von Aufenthaltsdauer, Zielland, Versicherungsstatus und Leistungsart ab. Ein Urlaub in Österreich ist rechtlich anders zu beurteilen als ein dauerhafter Umzug in einen Staat außerhalb Europas. Informieren Sie deshalb die Pflegekasse vor Reise oder Wohnsitzverlegung schriftlich.
Das Wichtigste in Kürze
- Zielland, Reisedauer und Leistungsart nennen.
- Pflegekasse vor der Abreise informieren.
- Pflegegeld und Pflegesachleistungen getrennt prüfen.
- EU, EWR und Schweiz haben Sonderregeln.
- Krankenversicherungsschutz und Rücktransport zusätzlich absichern.
- Bei dauerhaftem Umzug individuelle DVKA-Beratung nutzen.
Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Nach § 34 SGB XI ruhen Leistungsansprüche während eines Auslandsaufenthalts grundsätzlich. Für einen vorübergehenden Aufenthalt gelten wichtige Ausnahmen:
Welche Kombination der Leistungen in Ihrem Fall am meisten bringt, rechnen wir in einer kostenlosen Pflegeberatung gemeinsam durch.
- Pflegegeld und anteiliges Pflegegeld werden bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergewährt.
- Pflegesachleistungen können in diesem Zeitraum nur weiterbestehen, soweit die Pflegekraft, die die Sachleistung sonst erbringt, die pflegebedürftige Person begleitet.
Die Acht-Wochen-Grenze bezieht sich auf das Kalenderjahr. Vor Reiseantritt sollte die Pflegekasse bestätigen, welche bereits zurückgelegten Auslandszeiten angerechnet werden.
Sonderregel für EU, EWR und Schweiz
Der Anspruch auf Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld ruht nach § 34 Abs. 1a SGB XI nicht, wenn sich eine anspruchsberechtigte Person in einem EU-Mitgliedstaat, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz aufhält. Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche deutschen Pflegeleistungen unverändert im Ausland erbracht werden.
Für Sachleistungen, Beratungseinsätze, Wohnsitzverlegung und die Frage, welcher Staat zuständig bleibt, gelten europäische Koordinierungsregeln. Staatsangehörigkeit, Rente, Beschäftigung und Versicherung im Wohnstaat können das Ergebnis beeinflussen. Die Pflegekasse und die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland sollten den konkreten Fall vorab prüfen.
Urlaub und dauerhaften Umzug unterscheiden
| Situation | Was besonders zu klären ist |
|---|---|
| kurzer Urlaub | Weiterzahlung, Pflegeorganisation, Medikamente, Notfallschutz |
| längerer Aufenthalt | Acht-Wochen-Regel oder europäische Sonderregel |
| Zweitwohnsitz | gewöhnlicher Aufenthalt und Versicherungszuständigkeit |
| dauerhafter Umzug | Fortbestand der Versicherung und exportierbare Leistungen |
| Beschäftigung im Ausland | anzuwendendes Sozialversicherungsrecht |
| Wohnsitz außerhalb EU/EWR/Schweiz | Ruhen der Leistungen und mögliche Weiterversicherung |
Dauerhafte Wohnsitzverlegung
Bei einem dauerhaften Umzug ist entscheidend, ob die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung fortbesteht. Für Rentnerinnen und Rentner in der EU, im EWR oder in der Schweiz können andere Regeln gelten als für Erwerbstätige, Familienversicherte oder Personen in Drittstaaten.
Wer durch die Wohnsitzverlegung aus der Versicherungspflicht ausscheidet, kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine freiwillige Weiterversicherung oder Anwartschaft beantragen. Dafür gelten kurze Fristen. Treffen Sie eine Entscheidung erst nach schriftlicher Beratung durch Pflegekasse und DVKA.
Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug
Wer im Ausland wohnt und deutsches Pflegegeld erhält, kann weiterhin Nachweise über Beratungseinsätze vorlegen müssen. Die DVKA stellt dafür fremdsprachige Formulare bereit. Lassen Sie von der Pflegekasse bestätigen:
- wie häufig der Nachweis erforderlich ist,
- wer den Einsatz im Wohnstaat durchführen darf,
- welches Formular verwendet werden muss,
- wie die Unterlagen sicher übermittelt werden.
Unverbindliche Anfrage an die Pflegekasse
Hinweis: Der folgende Text ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und keine individuelle Rechtsberatung. Prüfen Sie die Formulierung auf Ihre persönliche Situation.
Ich beziehe [Pflegegeld/Kombinationsleistung/weitere Leistung] bei Pflegegrad [Zahl]. Ich plane vom [Datum] bis [Datum] einen Aufenthalt in [Staat] beziehungsweise ab [Datum] eine Wohnsitzverlegung dorthin. Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, welche Leistungen in welcher Höhe fortbestehen, welche Nachweise erforderlich sind und ob sich meine Versicherungszuständigkeit ändert.
Krankenversicherung gesondert prüfen
Pflegeversicherung und Krankenversicherung sind nicht dasselbe. Die Europäische Krankenversicherungskarte deckt nur medizinisch notwendige Leistungen nach den Regeln des Aufenthaltsstaats ab. Sie umfasst insbesondere nicht automatisch einen medizinischen Rücktransport nach Deutschland. Eine private Auslandsreisekrankenversicherung kann deshalb sinnvoll sein; Vorerkrankungen und Pflegebedürftigkeit sollten bei Vertragsabschluss wahrheitsgemäß berücksichtigt werden.
Häufige Fehler
- Pflegekasse erst nach der Reise informieren,
- Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichbehandeln,
- aus der EHIC einen umfassenden Reiseschutz ableiten,
- dauerhaften Umzug als verlängerten Urlaub behandeln,
- Beratungseinsätze und Nachweise vergessen,
- Aussagen für EU-Staaten ungeprüft auf Drittstaaten übertragen.
Häufige Fragen
Wird Pflegegeld im Urlaub weitergezahlt?
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt grundsätzlich bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Für EU, EWR und Schweiz enthält § 34 Abs. 1a SGB XI eine weitergehende Regel zum Pflegegeld.
Kann ein ausländischer Pflegedienst deutsche Pflegesachleistungen abrechnen?
Nicht automatisch. Sachleistungen und europäische Leistungsaushilfe müssen vorab individuell geklärt werden.
Gilt die Acht-Wochen-Regel pro Reise?
Nein, das Gesetz nennt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
Was gilt für das Vereinigte Königreich?
Nach dem Brexit gelten besondere Übergangs- und Abkommensregeln, die vom persönlichen grenzüberschreitenden Bezug abhängen können. Verlassen Sie sich nicht auf allgemeine EU-Hinweise, sondern fragen Sie Pflegekasse und DVKA.
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Quellen
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Häufige Fragen
Wird Pflegegeld im Urlaub weitergezahlt?
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt grundsätzlich bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Für EU, EWR und Schweiz enthält § 34 Abs. 1a SGB XI eine weitergehende Regel.
Kann ein ausländischer Pflegedienst deutsche Pflegesachleistungen abrechnen?
Nicht automatisch. Sachleistungen und europäische Leistungsaushilfe müssen vorab individuell geklärt werden.
Gilt die Acht-Wochen-Regel pro Reise?
Nein, das Gesetz nennt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
Was gilt für das Vereinigte Königreich?
Es gelten besondere Übergangs- und Abkommensregeln nach dem Brexit. Fragen Sie Pflegekasse und DVKA zu Ihrem konkreten Fall.
Ihr nächster Schritt
Sie wissen jetzt, was bei „Pflegegeld Ausland“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:
- 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
- 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
- 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.
Fragen zu „Pflegeleistungen im Ausland“? Wir beraten Sie persönlich.
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