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Familienpflegezeit und Teilzeitmodelle

24 Monate reduziert arbeiten mit zinslosem Darlehen.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 30.07.2026

Familienpflegezeit ist für eine länger andauernde Pflegesituation gedacht. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, müssen aber grundsätzlich durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden weiterarbeiten. Der Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 25 Beschäftigten; Auszubildende werden bei dieser Grenze nicht mitgezählt.

Die wichtigsten Voraussetzungen

  • pflegebedürftiger naher Angehöriger,
  • Pflege in häuslicher Umgebung,
  • mehr als 25 Beschäftigte beim Arbeitgeber,
  • weiterhin durchschnittlich mindestens 15 Arbeitsstunden pro Woche,
  • rechtzeitige Ankündigung in Textform,
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit.

Für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen kann die Betreuung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgen.

Dauer und Mindestarbeitszeit

Familienpflegezeit kann höchstens 24 Monate dauern. Werden Pflegezeit und Familienpflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Person kombiniert, dürfen beide zusammen die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.

Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden muss bei schwankenden Arbeitszeiten im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr eingehalten werden. Ein Modell mit einzelnen sehr kurzen Wochen kann deshalb möglich sein, wenn der vereinbarte Durchschnitt stimmt.

Ankündigung und Arbeitszeitvereinbarung

Familienpflegezeit ist grundsätzlich spätestens acht Wochen vor dem Beginn in Textform anzukündigen. Anzugeben sind:

  • gewünschter Zeitraum,
  • reduzierte Wochenarbeitszeit,
  • gewünschte Verteilung,
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit.

Soll die Familienpflegezeit unmittelbar auf Pflegezeit folgen, muss sie grundsätzlich spätestens drei Monate vor ihrem Beginn angekündigt werden. Die Übergänge sind rechtlich anspruchsvoll; legen Sie deshalb die gesamte Reihenfolge früh fest.

Unverbindliche Formulierungshilfe

Hinweis: Der folgende Text ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Hiermit kündige ich Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG für die Pflege meines nahen Angehörigen [Name/Verwandtschaft] vom [Datum] bis [Datum] an. Ich möchte meine Wochenarbeitszeit auf [Zahl, mindestens 15] Stunden reduzieren und wie folgt verteilen: [Vorschlag]. Den Nachweis der Pflegebedürftigkeit füge ich bei.

Zinsloses Darlehen

Für die Einkommensminderung kann ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Die monatliche Rate orientiert sich grundsätzlich an einem Teil der Differenz zwischen pauschaliertem Nettoentgelt vor und während der Freistellung.

Vor dem Antrag sollten Sie berechnen:

  • verbleibendes Nettoentgelt,
  • Darlehenshöhe und spätere Rückzahlung,
  • Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,
  • Fahrt- und Pflegekosten,
  • mögliche Auswirkungen auf andere einkommensabhängige Leistungen.

Das Darlehen ist kein Zuschuss. Härtefallregelungen können in besonderen Situationen helfen, müssen aber beantragt und nachgewiesen werden.

Kleinbetrieb

Bei 25 oder weniger Beschäftigten besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Familienpflegezeit. Beschäftigte dürfen aber um eine freiwillige Vereinbarung bitten. Der Arbeitgeber muss den Antrag nach den gesetzlichen Vorgaben innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen. Die Vereinbarung sollte Rückkehr, Arbeitszeit, Aufgaben, Laufzeit und vorzeitige Beendigung regeln.

Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung, frühestens zwölf Wochen vor dem geplanten Beginn, und reicht bis zum Ende der Familienpflegezeit. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich.

Häufige Fehler

  • Familienpflegezeit mit einer normalen Teilzeitvereinbarung verwechseln,
  • weniger als 15 Wochenstunden planen,
  • Betriebsgröße falsch berechnen,
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen länger als 24 Monate ansetzen,
  • Ankündigungsfrist beim direkten Wechsel übersehen,
  • Darlehen als nicht rückzahlbare Leistung einplanen.

Häufige Fragen

Kann ich während der Familienpflegezeit vollständig aussetzen?

Nein. Dafür ist grundsätzlich Pflegezeit vorgesehen. Während der Familienpflegezeit müssen im Durchschnitt mindestens 15 Wochenstunden gearbeitet werden.

Darf der Arbeitgeber die gewünschte Verteilung ablehnen?

Bei der Ausgestaltung können betriebliche Gründe eine Rolle spielen. Halten Sie Arbeitsumfang und Verteilung schriftlich fest und nutzen Sie bei Konflikten arbeitsrechtliche Beratung.

Kann ich die Familienpflegezeit vorzeitig beenden?

Bei veränderter Pflegesituation gelten gesetzliche Regeln. Eine freie vorzeitige Beendigung ist nicht in jedem Fall einseitig möglich.

Zählt die Pflege mehrerer Angehöriger zusammen?

Die Höchstdauer wird grundsätzlich je pflegebedürftigem nahen Angehörigen betrachtet. Arbeitszeit, Belastung und parallele Ansprüche müssen dennoch individuell geprüft werden.

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Quellen

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Häufige Fragen

Bin ich als pflegende Angehörige abgesichert?

Ja. Bei mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche an mindestens zwei Tagen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge, dazu besteht Unfallversicherungsschutz.

Kann ich mir eine Auszeit nehmen?

Ja, über Verhinderungspflege für stundenweise oder mehrtägige Vertretung und über Kurzzeitpflege für vollstationäre Betreuung auf Zeit.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Die Pflegezeit erlaubt bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung, die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden.