Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 30.07.2026
Pflegezeit ermöglicht Beschäftigten, einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen für einen begrenzten Zeitraum zu Hause zu pflegen. Die Freistellung kann vollständig oder teilweise erfolgen. Der gesetzliche Anspruch besteht grundsätzlich nur gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten.
Voraussetzungen im Überblick
- Es wird ein naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes gepflegt.
- Die Person ist pflegebedürftig.
- Die Pflege erfolgt grundsätzlich in häuslicher Umgebung.
- Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Personen.
- Pflegebedürftigkeit, Zeitraum und Umfang werden nachgewiesen beziehungsweise fristgerecht angekündigt.
Zu den nahen Angehörigen gehören unter anderem Eltern, Großeltern, Schwieger- und Stiefeltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Die vollständige gesetzliche Liste steht in § 7 PflegeZG.
Dauer und Umfang
Die Pflegezeit beträgt höchstens sechs Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen. Sie kann als:
- vollständige Freistellung oder
- Verringerung der bisherigen Arbeitszeit
genutzt werden. Bei einer teilweisen Freistellung werden Verringerung und Verteilung schriftlich vereinbart. Der Arbeitgeber soll dem gewünschten Modell entsprechen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen grundsätzlich 24 Monate je pflegebedürftiger Person nicht überschreiten.
Ankündigungsfrist
Pflegezeit muss grundsätzlich spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn in Textform angekündigt werden. Das Schreiben sollte enthalten:
- ausdrückliche Bezeichnung als Pflegezeit,
- Beginn und Ende,
- vollständige oder teilweise Freistellung,
- bei Teilzeit: gewünschte Wochenstunden und Verteilung,
- Hinweis auf den Nachweis der Pflegebedürftigkeit.
Wenn Familienpflegezeit direkt an eine Pflegezeit anschließen soll oder umgekehrt, gelten besondere längere Ankündigungsfristen. Prüfen Sie die gesamte Abfolge vor der ersten Erklärung.
Unverbindliche Formulierungshilfe
Hinweis: Der folgende Text ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Hiermit kündige ich für die Pflege meines nahen Angehörigen [Name/Verwandtschaft] Pflegezeit nach § 3 PflegeZG für den Zeitraum vom [Datum] bis [Datum] an. Ich beantrage eine [vollständige/teilweise] Freistellung. Bei teilweiser Freistellung wünsche ich eine Arbeitszeit von [Zahl] Wochenstunden mit folgender Verteilung: [Verteilung]. Den erforderlichen Nachweis der Pflegebedürftigkeit füge ich bei.
Finanzierung und Sozialversicherung
Pflegezeit ist grundsätzlich keine bezahlte Freistellung. Für die Zeit kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Es soll einen Teil des entfallenden Nettoeinkommens auffangen und muss später zurückgezahlt werden.
Bei vollständiger Freistellung oder Reduzierung auf eine geringfügige Beschäftigung können unter den Voraussetzungen des § 44a SGB XI Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, wenn keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist. Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung für die Pflegetätigkeit sind gesondert zu prüfen.
Kündigungsschutz und Urlaub
Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und endet mit der Freistellung. Eine Kündigung ist in besonderen Fällen nur mit behördlicher Zulassung möglich.
Bei vollständiger Freistellung darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen. Bei teilweiser Pflegezeit gelten andere Berechnungen.
Kleinbetrieb mit 15 oder weniger Beschäftigten
Hier besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Pflegezeit. Beschäftigte können seit der gesetzlichen Neuregelung dennoch eine Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen. Eine freiwillige Vereinbarung sollte Dauer, Arbeitszeit, Rückkehr, Vergütung und Beendigung eindeutig regeln.
Häufige Fehler
- Pflegezeit nicht eindeutig benennen,
- Beginn ankündigen, aber kein Enddatum festlegen,
- Pflege- und Familienpflegezeit ohne Übergangsplanung kombinieren,
- Einkommens- und Versicherungsfolgen nicht vorab berechnen,
- nur mündliche Teilzeitabsprachen treffen,
- davon ausgehen, die Pflegezeit sei bezahlt.
Häufige Fragen
Muss bereits ein Pflegegrad vorliegen?
Die Pflegebedürftigkeit ist grundsätzlich durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes oder der privaten Pflegepflichtversicherung nachzuweisen.
Kann ich Pflegezeit vorzeitig beenden?
Wenn die Pflegebedürftigkeit entfällt oder häusliche Pflege unmöglich beziehungsweise unzumutbar wird, endet die Pflegezeit grundsätzlich vier Wochen nach der Veränderung. In anderen Fällen ist meist die Zustimmung des Arbeitgebers nötig.
Kann ich Pflegezeit verlängern?
Eine zunächst kürzere Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Für bestimmte gescheiterte Wechsel der Pflegeperson sieht das Gesetz eine Ausnahme vor.
Gilt die Pflegezeit auch für Beamte?
Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene bundes- oder landesrechtliche Vorschriften.
Weiterlesen
- Familienpflegezeit und Teilzeitmodelle
- Beruf und Pflege vereinbaren
- Rentenbeiträge für pflegende Angehörige
Quellen
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- Familienpflegezeit und Teilzeitmodelle24 Monate reduziert arbeiten mit zinslosem Darlehen.
- Pflegeunterstützungsgeld für AngehörigeLohnersatz für bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr.
Häufige Fragen
Bin ich als pflegende Angehörige abgesichert?
Ja. Bei mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche an mindestens zwei Tagen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge, dazu besteht Unfallversicherungsschutz.
Kann ich mir eine Auszeit nehmen?
Ja, über Verhinderungspflege für stundenweise oder mehrtägige Vertretung und über Kurzzeitpflege für vollstationäre Betreuung auf Zeit.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Die Pflegezeit erlaubt bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung, die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden.