Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026
Pflegeunterstützungsgeld: Einkommensersatz im akuten Pflegefall
Tritt bei einem nahen Angehörigen plötzlich eine Pflegesituation auf, müssen Beschäftigte oft sofort handeln. Sie können der Arbeit unter Voraussetzungen bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um Pflege zu organisieren oder vorübergehend sicherzustellen.
Besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, kann Pflegeunterstützungsgeld den Verdienstausfall teilweise ersetzen.
Welche Kombination der Leistungen in Ihrem Fall am meisten bringt, rechnen wir in einer kostenlosen Pflegeberatung gemeinsam durch.
Wann besteht der Anspruch?
Erforderlich sind insbesondere:
- eine akut aufgetretene Pflegesituation,
- ein naher Angehöriger,
- voraussichtliche Pflegebedürftigkeit,
- notwendige Organisation oder Sicherstellung der Pflege,
- kurzzeitige Arbeitsverhinderung,
- kein vorrangiger Anspruch auf Arbeitsentgelt oder bestimmte andere Entgeltersatzleistungen.
Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist nicht zwingend nötig. Eine ärztliche Bescheinigung muss die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit bestätigen.
Welche Angehörigen gelten als nah?
Dazu gehören nach dem Pflegezeitgesetz unter anderem:
- Eltern, Großeltern und Schwiegereltern,
- Ehegatten und Lebenspartner,
- Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
- Geschwister,
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder,
- Schwieger- und Enkelkinder.
Dauer
Der Anspruch besteht für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person. Teilen mehrere Beschäftigte die Akuthilfe für denselben Angehörigen, stehen ihnen zusammen höchstens zehn Arbeitstage zur Verfügung.
Höhe
Das Brutto-Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurden in den zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen berücksichtigt, können es 100 Prozent sein. Gesetzliche Höchstgrenzen und Beitragsabzüge können den Auszahlungsbetrag beeinflussen.
Die genaue Berechnung übernimmt der zuständige Leistungsträger.
Wer zahlt?
Der Antrag geht an:
- die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen oder
- dessen privates Pflegeversicherungsunternehmen.
Nicht die Versicherung der pflegenden beschäftigten Person ist entscheidend.
Sofort richtig handeln
- Arbeitgeber unverzüglich über Verhinderung und voraussichtliche Dauer informieren.
- Ärztliche Bescheinigung beschaffen.
- Antrag ohne schuldhaftes Zögern beim zuständigen Pflegeversicherer stellen.
- Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers beifügen lassen.
- Aufteilung mit weiteren Angehörigen dokumentieren.
- Bescheid und Berechnung prüfen.
Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
Pflegeunterstützungsgeld ist keine Pflegezeit
Die Leistung überbrückt eine akute Situation. Für längerfristige Freistellungen kommen Pflegezeit oder Familienpflegezeit infrage. Dafür gelten andere Voraussetzungen und Finanzierungsregeln.
Weiterlesen
- Beruf und Pflege vereinbaren
- Pflegezeit: bis zu sechs Monate Freistellung
- Familienpflegezeit und Teilzeitmodelle
Quellen
Passende Themen zu Pflegeunterstützungsgeld
- Pflegezeit: bis zu sechs Monate FreistellungVoraussetzungen, Antrag und Kündigungsschutz.
- Familienpflegezeit und Teilzeitmodelle24 Monate reduziert arbeiten mit zinslosem Darlehen.
Häufige Fragen
Gilt der Anspruch auch in kleinen Betrieben?
Das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht grundsätzlich unabhängig von der Betriebsgröße.
Kann ich zehn Tage für jeden Elternteil nutzen?
Der Anspruch wird je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr betrachtet, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
Muss der Arbeitgeber Lohn zahlen?
Nur wenn eine gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Entgeltfortzahlungspflicht besteht. Andernfalls kann Pflegeunterstützungsgeld greifen.
Kann ich einzelne Tage nehmen?
Die zehn Arbeitstage müssen nicht zwingend am Stück genutzt werden, müssen aber der akuten Pflegesituation dienen.
Ihr nächster Schritt
Sie wissen jetzt, was bei „Pflegeunterstützungsgeld“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:
- 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
- 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
- 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.
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