Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026
Leistungszuschlag: Entlastung beim pflegebedingten Eigenanteil
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten im Pflegeheim zusätzlich zum festen Leistungsbetrag einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Der Prozentsatz steigt mit der Dauer der vollstationären Pflege.
Höhe des Zuschlags
| Dauer der vollstationären Pflege | Zuschlag |
|---|---|
| erster bis zwölfter Monat | 15 Prozent |
| 13. bis 24. Monat | 30 Prozent |
| 25. bis 36. Monat | 50 Prozent |
| ab dem 37. Monat | 75 Prozent |
Die Pflegekasse zahlt den Zuschlag direkt an die Einrichtung. Ein gesonderter Auszahlungsbetrag auf das Konto der pflegebedürftigen Person entsteht normalerweise nicht.
Welche Kombination der Leistungen in Ihrem Fall am meisten bringt, rechnen wir in einer kostenlosen Pflegeberatung gemeinsam durch.
Auf welche Kosten wird er angewendet?
Der Zuschlag bezieht sich auf den zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich bestimmter Ausbildungskosten. Er reduziert nicht automatisch:
- Unterkunft,
- Verpflegung,
- Investitionskosten,
- Komfort- oder Zusatzleistungen,
- persönliche Ausgaben.
Deshalb bleibt auch bei 75 Prozent Zuschlag regelmäßig eine erhebliche monatliche Eigenbelastung.
Beispielrechnung
Hinweis: Die folgenden Zahlen sind ein Rechenbeispiel zur Erläuterung der Methode. Sie sind keine Preisangabe und keine Zusage einer Leistungsbewilligung.
Angenommen, der zuschussfähige pflegebedingte Eigenanteil beträgt 1.200 Euro:
- im ersten Jahr: 15 Prozent = 180 Euro Zuschlag,
- im zweiten Jahr: 30 Prozent = 360 Euro,
- im dritten Jahr: 50 Prozent = 600 Euro,
- ab dem vierten Jahr: 75 Prozent = 900 Euro.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen in diesem Beispiel weiterhin hinzu.
Wie wird die Aufenthaltsdauer gezählt?
Maßgeblich sind anrechenbare Monate vollstationärer Pflege. Frühere Aufenthaltszeiten in anderen zugelassenen Pflegeheimen können berücksichtigt werden. Bei einem Heimwechsel sollte die bisherige Dauer nachgewiesen und die Einstufung auf der neuen Rechnung kontrolliert werden.
Kurzzeitpflege zählt nicht automatisch wie dauerhafte vollstationäre Pflege.
Rechnung kontrollieren
Prüfen Sie monatlich:
- richtige Pflegegradleistung,
- richtige Zuschlagsstufe,
- nachvollziehbarer pflegebedingter Eigenanteil,
- getrennte Unterkunft und Verpflegung,
- ausgewiesene Investitionskosten,
- freiwillige Zusatzleistungen.
Bei Unklarheiten sollten Heimverwaltung und Pflegekasse eine verständliche Berechnung liefern.
Wenn der Rest nicht bezahlbar ist
Reichen Rente, Einkommen und verwertbares Vermögen nicht aus, kann Hilfe zur Pflege beim Sozialamt infrage kommen. Der Antrag sollte früh gestellt werden.
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Quellen
Passende Themen zu Leistungszuschlag Pflegeheim
- Eigenanteil im Pflegeheim berechnenEEE, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten.
- Vollstationäre Pflege: Leistungen und AblaufWas die Pflegekasse zahlt und was Sie tragen.
Häufige Fragen
Gilt der Zuschlag bei Pflegegrad 1?
Nein. Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI gilt für Pflegegrad 2 bis 5.
Werden nach vier Jahren alle Heimkosten zu 75 Prozent übernommen?
Nein. Die 75 Prozent beziehen sich nur auf den gesetzlich bestimmten pflegebedingten Eigenanteil.
Geht die Aufenthaltszeit bei einem Heimwechsel verloren?
Anrechenbare Zeiten können weiter zählen. Lassen Sie die Dauer dokumentieren und die neue Abrechnung prüfen.
Muss ich den Zuschlag beantragen?
Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich zwischen Pflegekasse und Heim. Eine fehlerhafte Stufe sollte dennoch sofort reklamiert werden.
Ihr nächster Schritt
Sie wissen jetzt, was bei „Leistungszuschlag Pflegeheim“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:
- 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
- 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
- 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.
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