Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026
Wohngruppenzuschlag: 224 Euro für gemeinschaftlich organisierte Pflege
Pflegebedürftige Menschen in einer ambulant betreuten Wohngruppe können zusätzlich zu anderen ambulanten Pflegeleistungen einen monatlichen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro erhalten.
Der Zuschlag ist zweckgebunden. Er finanziert eine gemeinsam beauftragte Person, die allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder gemeinschaftsfördernde Aufgaben übernimmt oder im Haushalt unterstützt.
Welche Kombination der Leistungen in Ihrem Fall am meisten bringt, rechnen wir in einer kostenlosen Pflegeberatung gemeinsam durch.
Grundlegende Voraussetzungen
Insbesondere muss gelten:
- Die pflegebedürftige Person lebt mit weiteren Menschen in einer gemeinsamen Wohnung.
- Mindestens drei Bewohner sind pflegebedürftig.
- Die Wohngruppe dient der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung.
- Die Bewohner beauftragen gemeinsam eine Präsenz- oder Organisationsperson.
- Die Versorgung entspricht nicht faktisch einer vollstationären Einrichtung.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können den Zuschlag erhalten, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Wofür darf das Geld eingesetzt werden?
Die beauftragte Person kann beispielsweise:
- gemeinsame Termine koordinieren,
- Dienstleister organisieren,
- Einkäufe und Haushaltsabläufe abstimmen,
- gemeinsame Aktivitäten unterstützen,
- Ansprechpartnerin für Bewohner und Angehörige sein.
Sie darf nicht lediglich die individuell geschuldete Grundpflege eines Pflegedienstes ersetzen. Die Aufgaben sollten schriftlich vereinbart werden.
Antrag stellen
Jede anspruchsberechtigte Person beantragt den Zuschlag bei der eigenen Pflegekasse beziehungsweise privaten Pflegeversicherung. Häufig werden verlangt:
- Mietvertrag,
- Beschreibung der Wohngruppe,
- Angaben zu Bewohnern und Pflegebedürftigkeit,
- Vereinbarung über die beauftragte Person,
- Aufgabenbeschreibung,
- Nachweis der gemeinschaftlichen Beauftragung.
Bei mehreren Versicherern können unterschiedliche Formulare verwendet werden.
Mit anderen Leistungen kombinieren
Der Wohngruppenzuschlag kann neben Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung, Entlastungsbetrag und weiteren ambulanten Ansprüchen bestehen. Für die Gründung einer neuen Pflege-WG kann zusätzlich eine zeitlich begrenzte Anschubfinanzierung zur altersgerechten oder barrierearmen Umgestaltung infrage kommen.
Selbstbestimmung als Schlüssel
Die Bewohner müssen die Pflege und das Zusammenleben wesentlich selbst bestimmen können. Gibt ein Anbieter Wohnung, Pflege, Betreuung und Tagesablauf umfassend vor, kann die Wohnform als stationär einzuordnen sein. Dann besteht der ambulante Wohngruppenzuschlag möglicherweise nicht.
Weiterlesen
- Ambulant betreute Pflege-WG
- Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung
- Anteiliges Pflegegeld bei Kombinationsleistung
Quellen
Passende Themen zu Wohngruppenzuschlag
- Ambulant betreute Pflege-WGKonzept, Kosten und Zuschläge.
- Zuschuss zur WohnumfeldverbesserungBis 4.180 Euro je Maßnahme für Umbauten.
Häufige Fragen
Erhält die WG insgesamt nur 224 Euro?
Der Anspruch besteht grundsätzlich je anspruchsberechtigter pflegebedürftiger Person.
Muss die Präsenzkraft eine Pflegefachkraft sein?
Nicht zwingend. Entscheidend sind die vereinbarten organisatorischen, betreuenden oder hauswirtschaftlichen Aufgaben und die Eignung.
Darf ein Angehöriger beauftragt werden?
Das kann abhängig von der tatsächlichen Aufgabe und Gestaltung möglich sein. Eine bloße Umleitung des Zuschlags ohne nachweisbare Tätigkeit reicht nicht.
Ist jede Senioren-WG eine ambulante Pflege-WG?
Nein. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen im konkreten Wohn- und Versorgungskonzept erfüllt sein.
Ihr nächster Schritt
Sie wissen jetzt, was bei „Wohngruppenzuschlag“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:
- 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
- 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
- 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.
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