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Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI

Pflichtberatung bei Pflegegeld — Fristen und Folgen.

Stand: Juli 2026

Kurz erklärt

Wer zu Hause gepflegt wird und ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig eine pflegefachliche Beratung abrufen. Der Beratungseinsatz dient nicht der Kontrolle der Angehörigen. Er soll die häusliche Pflege stabilisieren, praktische Fragen klären und auf passende Entlastungsangebote hinweisen.

Die Kosten trägt die Pflegekasse beziehungsweise bei privat Versicherten das private Pflegeversicherungsunternehmen. Für die pflegebedürftige Person ist der Einsatz kostenfrei.

Für wen ist die Beratung verpflichtend?

Verpflichtend ist der Beratungseinsatz für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI beziehen.

  • Pflegegrad 1: keine Pflicht, aber eine freiwillige Beratung pro Halbjahr ist möglich
  • Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeld: eine Beratung pro Halbjahr verpflichtend
  • Pflegegrad 4 und 5: zusätzlich ist auf Wunsch eine Beratung pro Vierteljahr möglich
  • reine Pflegesachleistung: keine Pflicht; eine freiwillige Beratung pro Halbjahr ist möglich
  • Kombinationsleistung: nach den aktuellen GKV-Hinweisen besteht keine Nachweispflicht

Im Zweifel sollte die eigene Pflegekasse schriftlich bestätigen, ob und bis wann ein Nachweis erwartet wird.

Wann muss der Einsatz stattfinden?

Für die verpflichtenden halbjährlichen Beratungen bieten sich zwei Zeiträume an:

  • erster Nachweis: Januar bis Juni
  • zweiter Nachweis: Juli bis Dezember

Warten Sie nicht bis zu den letzten Tagen des Halbjahres. Gerade vor Fristende können Termine knapp werden. Eine Erinnerung im Kalender für April und Oktober schafft ausreichend Vorlauf.

Ist der Beratungseinsatz per Video möglich?

Die erste Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Bis einschließlich 31. März 2027 darf auf Wunsch anschließend jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die technischen Anforderungen an eine Videosprechstunde und den Datenschutz müssen erfüllt sein.

Eine reine Telefonberatung reicht für den gesetzlichen Nachweis nicht aus.

Was wird besprochen?

Typische Themen sind:

  • Ist die tägliche Versorgung zuverlässig sichergestellt?
  • Gibt es Schwierigkeiten beim Waschen, Anziehen, Essen oder bei der Mobilität?
  • Werden Hilfsmittel, Wohnraumanpassungen oder Pflegekurse benötigt?
  • Ist die Pflegeperson körperlich oder psychisch überlastet?
  • Passen Pflegegeld, Pflegedienst und Entlastungsangebote noch zur Situation?
  • Ist eine Pflegeberatung nach § 7a mit Versorgungsplan sinnvoll?

Die Beratungsperson dokumentiert den Einsatz und übermittelt den Nachweis nach dem vorgesehenen Verfahren an die Pflegekasse.

Was passiert bei einer versäumten Beratung?

Wird ein verpflichtender Beratungseinsatz nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen. Im Wiederholungsfall kann sie es entziehen. Wer eine Frist verpasst hat, sollte deshalb sofort:

  1. einen Termin vereinbaren,
  2. die Pflegekasse informieren,
  3. um eine kurze Nachfrist bitten und
  4. alle Kontakte schriftlich dokumentieren.

Häufige Fragen

Muss die pflegebedürftige Person teilnehmen?

Die Beratung bezieht sich auf ihre konkrete Versorgung und findet grundsätzlich mit ihr statt. Angehörige können und sollen einbezogen werden.

Wer darf den Einsatz durchführen?

Zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen sowie unter bestimmten Voraussetzungen beauftragte Pflegefachpersonen und Pflegeberater.

Muss ich etwas bezahlen?

Nein. Die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung trägt die Vergütung.

Nächster Schritt

Prüfen Sie den letzten Beratungsnachweis und notieren Sie, in welchem Halbjahr die nächste Beratung fällig ist. Ist die erste häusliche Beratung bereits erfolgt, kann anschließend möglicherweise ein Videotermin genutzt werden.

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Quellen

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