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Hilfe zur Pflege beim Sozialamt

Antrag, Vermögensgrenzen, Ablauf.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 30.07.2026

Hilfe zur Pflege: Wenn notwendige Pflege nicht finanzierbar ist

Die Pflegeversicherung deckt Pflegekosten oft nur teilweise. Reichen ihre Leistungen sowie eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen nicht aus, kann das Sozialamt notwendige Pflege über die „Hilfe zur Pflege“ ergänzen.

Die Leistung ist im siebten Kapitel des SGB XII geregelt. Sie kann für Pflege zu Hause und für stationäre Pflege relevant sein.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Sozialrechtsberatung. Ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe Leistungen bewilligt werden, entscheidet die zuständige Stelle nach Prüfung des Einzelfalls.

Wann kommt Hilfe zur Pflege infrage?

Typische Situationen sind:

  • Der Eigenanteil im Pflegeheim übersteigt Rente und verfügbares Vermögen.
  • Der notwendige ambulante Pflegebedarf ist höher als der Sachleistungsbetrag.
  • Es besteht kein ausreichender Anspruch aus der Pflegeversicherung.
  • Pflegebedürftigkeit liegt voraussichtlich nicht lange genug für Leistungen der Pflegeversicherung vor.
  • Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Pflegeversicherung sind nicht erfüllt.

Das Sozialamt prüft immer den notwendigen Bedarf und die finanziellen Voraussetzungen.

Vorrang der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegekasse oder privaten Pflegepflichtversicherung müssen zuerst beantragt und genutzt werden. Das Sozialamt ergänzt nur, soweit der notwendige Bedarf danach ungedeckt bleibt.

Legen Sie deshalb vor:

  • Pflegegradbescheid
  • Pflegegutachten
  • Leistungsmitteilungen
  • Kostenvoranschlag des Pflegedienstes oder Heimkostenaufstellung
  • Nachweise über bereits ausgeschöpfte Budgets

Welche Leistungen sind möglich?

Abhängig von Pflegegrad, Bedarf und Wohnform können insbesondere relevant sein:

  • Pflegegeld
  • häusliche Pflegehilfe
  • Verhinderungspflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Entlastungsleistungen
  • vollstationäre Pflege

Die Leistungen stimmen nicht in jeder Einzelheit mit denen der Pflegeversicherung überein. Das Sozialamt prüft, was notwendig und wirtschaftlich ist.

Einkommen und Vermögen

Hilfe zur Pflege ist bedürftigkeitsabhängig. Berücksichtigt werden insbesondere:

  • Einkommen der pflegebedürftigen Person
  • bei Ehe- oder Lebenspartnerschaft auch die gesetzlich relevante Situation des Partners
  • verwertbares Vermögen
  • mögliche Ansprüche gegen andere Leistungsträger

Bestimmtes Vermögen bleibt geschützt. Dazu können ein Geldfreibetrag, angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und unter Voraussetzungen eine selbst bewohnte Immobilie gehören.

Antrag möglichst vor Kostenbeginn

Sozialhilfe setzt grundsätzlich ein, sobald dem Sozialamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. In der Praxis sollte dennoch sofort ein nachweisbarer Antrag gestellt werden, bevor neue, hohe Kosten entstehen oder ein Heimvertrag unterschrieben wird.

Eine kurze erste Mitteilung kann lauten:

„Hiermit beantrage ich wegen ungedeckter notwendiger Pflegekosten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Die vollständigen Unterlagen reiche ich nach.“ (unverbindliche Formulierungshilfe)

Bewahren Sie Eingangsbestätigung, E-Mail oder Faxbericht auf.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag und Identitätsnachweis
  • Pflegegradbescheid und Gutachten
  • Renten- und Einkommensnachweise
  • Kontoauszüge
  • Vermögensübersicht
  • Versicherungsverträge
  • Miet- oder Heimvertrag
  • aktuelle Kostenaufstellung
  • Rechnungen des Pflegedienstes
  • Nachweise zu Unterhalt und weiteren Ansprüchen
  • Vollmacht oder Betreuerausweis

Heimvertrag nicht vorschnell privat absichern

Angehörige sollten genau lesen, in welcher Rolle sie einen Heimvertrag unterschreiben. Eine Unterschrift als bevollmächtigte Vertretung ist etwas anderes als eine persönliche Schuldübernahme, Bürgschaft oder ein Schuldbeitritt. Unklare Haftungsklauseln sollten vor Unterzeichnung rechtlich geprüft werden.

Wenn das Amt ablehnt

Der Bescheid muss Bedarf, Einkommen, Vermögen und angerechnete Leistungen nachvollziehbar darstellen. Prüfen Sie:

  • Wurde der tatsächliche Pflegebedarf vollständig berücksichtigt?
  • Sind alle Kosten korrekt erfasst?
  • Wurden geschützte Vermögenswerte anerkannt?
  • Stimmen Einkommen und Abzüge?
  • Enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann innerhalb der genannten Frist Widerspruch möglich sein.

Häufige Fragen

Muss zuerst das gesamte Vermögen verbraucht werden?

Nein. Verwertbares Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen, aber gesetzlich geschütztes Vermögen bleibt unberücksichtigt.

Können Kinder zur Zahlung verpflichtet werden?

Bei SGB-XII-Leistungen greift grundsätzlich die 100.000-Euro-Jahreseinkommensgrenze je Kind. Oberhalb der Grenze folgt eine gesonderte Unterhaltsprüfung.

Zahlt das Sozialamt jedes gewünschte Pflegeangebot?

Übernommen wird der anerkannte notwendige Bedarf unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und gesetzlichen Regeln. Wahl- und Zusatzleistungen sind nicht automatisch umfasst.

Ist Hilfe zur Pflege nur für Pflegeheime?

Nein. Sie kann auch häusliche und teilstationäre Pflege ergänzen.

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Quellen

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Häufige Fragen

Was tun, wenn Rente und Pflegegeld nicht reichen?

Dann kommt Hilfe zur Pflege beim Sozialamt infrage. Geprüft werden Einkommen und Vermögen oberhalb des Schonvermögens von 10.000 Euro pro Person.

Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro des einzelnen Kindes. Darunter fragt das Sozialamt die Kinder nicht heran.

Was lässt sich steuerlich absetzen?

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung, der Pflege-Pauschbetrag für unentgeltliche Pflege sowie haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent der Lohnkosten.