Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 30.07.2026
Zuzahlungsbefreiung: Schutz vor zu hohen gesetzlichen Zuzahlungen
Gesetzlich Krankenversicherte müssen Zuzahlungen nur bis zu einer persönlichen Belastungsgrenze tragen. Sie beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei schwerwiegend chronisch kranken Menschen in Dauerbehandlung kann die Grenze ein Prozent betragen.
Die Befreiung entsteht nicht automatisch. Sie muss bei der Krankenkasse beantragt werden.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe sich eine Regelung im Einzelfall auswirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.
Welche Zuzahlungen zählen?
Zur Belastungsgrenze können gesetzliche Zuzahlungen gehören, etwa für:
- verschreibungspflichtige Arzneimittel,
- Verbandmittel,
- Heilmittel wie Physiotherapie,
- bestimmte Hilfsmittel,
- Krankenhausaufenthalte,
- medizinische Rehabilitation,
- häusliche Krankenpflege,
- bestimmte genehmigte Fahrkosten.
Bewahren Sie Belege mit Name der versicherten Person, Art der Leistung, Betrag und Datum auf.
Welche Eigenkosten zählen nicht?
Nicht jede private Ausgabe ist eine gesetzliche Zuzahlung. In der Regel nicht berücksichtigt werden:
- Mehrkosten über einen Festbetrag hinaus,
- frei verkäufliche oder nicht verordnete Produkte,
- individuelle Gesundheitsleistungen,
- private Komfort- und Wunschleistungen,
- Eigenanteile für Gebrauchsgegenstände,
- Eigenanteile zum Zahnersatz,
- Aufwendungen der Pflegeversicherung,
- Rechnungen eines privaten Krankenversicherers.
Die Krankenkasse entscheidet über die Anrechenbarkeit.
Wie wird die Grenze berechnet?
Ausgangspunkt sind die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der berücksichtigten Haushaltsangehörigen. Gesetzliche Freibeträge für Angehörige und Kinder werden abgezogen.
Vereinfachtes Beispiel:
- anrechenbare Jahreseinnahmen nach Freibeträgen: 30.000 Euro,
- Belastungsgrenze bei zwei Prozent: 600 Euro,
- Belastungsgrenze bei anerkannter Chroniker-Regelung: 300 Euro.
Die tatsächliche Berechnung kann weitere Besonderheiten enthalten. Lassen Sie sich die Grenze von der Krankenkasse schriftlich nennen.
Für Menschen, die bestimmte Leistungen der Grundsicherung, Sozialhilfe oder Bürgergeld beziehen, gelten besondere Berechnungsgrundlagen.
Zwei Wege zur Befreiung
Belege während des Jahres sammeln
Sobald die Grenze erreicht ist, reichen Sie Antrag, Einkommensnachweise und Zuzahlungsbelege ein. Nach Bewilligung erhalten Sie für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiungsbescheinigung.
Vorauszahlung
Viele Krankenkassen bieten an, die voraussichtliche Belastungsgrenze zu Jahresbeginn zu zahlen. Danach wird die Befreiungsbescheinigung ausgestellt. Das kann praktisch sein, bindet das Geld aber frühzeitig. Bei später sinkenden Einnahmen oder Veränderungen muss eine Neuberechnung beantragt werden.
Antrag Schritt für Schritt
- Formular der eigenen Krankenkasse anfordern.
- Haushaltsangehörige vollständig angeben.
- Renten-, Lohn- und weitere Einkommensnachweise beifügen.
- Freibeträge prüfen lassen.
- Originalbelege nur versenden, wenn die Kasse dies verlangt; vorher Kopien erstellen.
- Bei chronischer Krankheit ärztliche Bescheinigung und weitere Nachweise beifügen.
- Bescheid und Höhe der Grenze kontrollieren.
- Befreiungsbescheinigung bei Apotheken und Leistungserbringern vorzeigen.
Erstattung nach Ende des Jahres
Wurde die Grenze überschritten, kann die Berechnung auch nach Ablauf des Kalenderjahres beantragt werden. Berücksichtigungsfähige Zuzahlungen oberhalb der Grenze können erstattet werden. Fristen und benötigte Belege sollten direkt bei der Krankenkasse erfragt werden.
Kinder und Jugendliche
Versicherte unter 18 Jahren sind von vielen gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Ausnahmen und besondere Leistungsbereiche sollten mit der Krankenkasse geklärt werden.
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Quellen
Passende Themen zu Zuzahlungsbefreiung
- Zuzahlungen bei Hilfsmitteln10 Prozent, Höchstgrenzen und Befreiung.
- Chroniker-Regelung: 1 Prozent statt 2Voraussetzungen und Nachweise.
Häufige Fragen
Was tun, wenn Rente und Pflegegeld nicht reichen?
Dann kommt Hilfe zur Pflege beim Sozialamt infrage. Geprüft werden Einkommen und Vermögen oberhalb des Schonvermögens von 10.000 Euro pro Person.
Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?
Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro des einzelnen Kindes. Darunter fragt das Sozialamt die Kinder nicht heran.
Was lässt sich steuerlich absetzen?
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung, der Pflege-Pauschbetrag für unentgeltliche Pflege sowie haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent der Lohnkosten.
Ihr nächster Schritt
Sie wissen jetzt, was bei „Zuzahlungsbefreiung“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:
- 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
- 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
- 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.