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Pflegekosten in der Steuererklärung

Außergewöhnliche Belastungen richtig ansetzen.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 30.07.2026

Pflegekosten in der Steuererklärung: drei mögliche Wege

Pflegebedingte Ausgaben können steuerlich auf unterschiedliche Weise berücksichtigt werden. Welche Regelung passt, hängt davon ab, wer bezahlt, wer gepflegt wird, welche Kosten entstanden sind und welche Nachweise vorliegen.

Die drei wichtigsten Wege sind:

  1. tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen,
  2. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen,
  3. Pflege-Pauschbetrag für eine persönlich pflegende Person.

Dieselbe Ausgabe darf nicht mehrfach angesetzt werden.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe sich eine Regelung im Einzelfall auswirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.

Weg 1: Außergewöhnliche Belastungen

Nach § 33 EStG können zwangsläufig entstandene, notwendige und angemessene Aufwendungen berücksichtigt werden. Dazu können bei erfüllten Voraussetzungen gehören:

  • selbst getragene Kosten eines Pflegedienstes,
  • bestimmte Heimkosten,
  • krankheitsbedingte Aufwendungen,
  • notwendige Hilfsmittel,
  • Fahrtkosten nach den jeweils geltenden Regeln,
  • Pflegekosten für eine unterstützte Person.

Von den berücksichtigungsfähigen Kosten werden Erstattungen abgezogen. Außerdem wirkt sich grundsätzlich nur der Teil aus, der die individuell berechnete zumutbare Belastung übersteigt.

Weg 2: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für Pflege-, Betreuungs- und Haushaltshilfen kann § 35a EStG eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag ermöglichen.

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Rechnung,
  • unbare Zahlung,
  • ausreichender Haushaltsbezug,
  • nur selbst getragene Kosten,
  • kein doppelter Ansatz.

Diese Steuerermäßigung kann besonders interessant sein, wenn außergewöhnliche Belastungen wegen der zumutbaren Belastung steuerlich nur teilweise wirken.

Weg 3: Pflege-Pauschbetrag

Wer eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 persönlich und unentgeltlich in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person pflegt, kann unter weiteren Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag nutzen:

  • 600 Euro bei Pflegegrad 2,
  • 1.100 Euro bei Pflegegrad 3,
  • 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise steuerrechtlicher Hilflosigkeit.

Der Pauschbetrag ersetzt für die betreffende Pflegeperson den Nachweis einzelner eigener Pflegeaufwendungen. Er ist nicht dasselbe wie das Pflegegeld der Pflegeversicherung.

Pflegeheimkosten richtig aufteilen

Eine Heimrechnung kann verschiedene Bestandteile enthalten:

  • Pflege und Betreuung,
  • Unterkunft,
  • Verpflegung,
  • Investitionskosten,
  • Zusatzleistungen.

Nicht jeder Bestandteil ist automatisch steuerlich abziehbar. Wird der eigene Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst, kann außerdem eine sogenannte Haushaltsersparnis eine Rolle spielen. Bei Unterbringung aus Altersgründen ohne krankheits- oder pflegebedingte Notwendigkeit gelten andere Maßstäbe.

Fordern Sie vom Heim eine detaillierte Jahresbescheinigung an.

Wenn Angehörige die Kosten übernehmen

Bezahlt ein Kind Pflegekosten für Mutter oder Vater, muss unter anderem geklärt werden:

  • Wer ist Rechnungsempfänger?
  • Wer hat tatsächlich bezahlt?
  • War die Unterstützung zwangsläufig?
  • Welche eigenen Einkünfte und welches Vermögen hat die unterstützte Person?
  • Gab es Erstattungen?
  • Handelt es sich steuerlich um Pflegekosten, Unterhalt oder eine freiwillige Zuwendung?

Die unterhaltsrechtliche Grenze beim Elternunterhalt beantwortet diese steuerlichen Fragen nicht automatisch.

Belege, die Sie sammeln sollten

  • Pflegegradbescheid,
  • GdB- oder Merkzeichenbescheid,
  • ärztliche Bescheinigungen,
  • Heimvertrag und Jahreskostenaufstellung,
  • Rechnungen von Pflegediensten und Betreuungskräften,
  • Kontoauszüge als Zahlungsnachweis,
  • Leistungsabrechnungen der Pflege- und Krankenkasse,
  • Beihilfe- und Versicherungsabrechnungen,
  • Nachweise über Haushaltsauflösung,
  • Fahrtenaufstellung, soweit steuerlich relevant.

Praktischer Entscheidungsweg

  1. Alle Kosten nach Art sortieren.
  2. Erstattungen jeder Rechnung zuordnen.
  3. Prüfen, wer wirtschaftlich belastet ist.
  4. Außergewöhnliche Belastung berechnen lassen.
  5. § 35a für begünstigte, noch nicht verwendete Aufwendungen prüfen.
  6. Pflege-Pauschbetrag als Alternative für die Pflegeperson vergleichen.
  7. Steuerbescheid auf Doppelungen und fehlende Beträge prüfen.

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Quellen

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Häufige Fragen

Was tun, wenn Rente und Pflegegeld nicht reichen?

Dann kommt Hilfe zur Pflege beim Sozialamt infrage. Geprüft werden Einkommen und Vermögen oberhalb des Schonvermögens von 10.000 Euro pro Person.

Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro des einzelnen Kindes. Darunter fragt das Sozialamt die Kinder nicht heran.

Was lässt sich steuerlich absetzen?

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung, der Pflege-Pauschbetrag für unentgeltliche Pflege sowie haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent der Lohnkosten.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, was bei „Pflegekosten Steuer“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:

  1. 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
  2. 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
  3. 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.