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Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

20 Prozent der Kosten direkt von der Steuer.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 30.07.2026

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung für Hilfe im Alltag

Wer für Hilfe im Haushalt, Betreuung oder bestimmte Pflegeleistungen bezahlt, kann unter den Voraussetzungen des § 35a EStG eine direkte Ermäßigung der Einkommensteuer erhalten. Begünstigt sind 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr.

Anders als ein Abzug vom Einkommen mindert diese Regelung grundsätzlich die festgesetzte Einkommensteuer. Sie kann sich jedoch nur bis zur vorhandenen tariflichen Einkommensteuer auswirken.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe sich eine Regelung im Einzelfall auswirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.

Welche Leistungen können begünstigt sein?

Typische Beispiele sind:

  • Reinigung der Wohnung,
  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • Wäschepflege,
  • Gartenpflege und Winterdienst,
  • Pflege und persönliche Betreuung,
  • Alltagsbegleitung im Haushalt,
  • bestimmte Hausnotrufleistungen,
  • Tätigkeiten in einem Heim, die einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Entscheidend ist, dass die Leistung einen ausreichenden Bezug zum Haushalt hat. Medizinische Behandlungen ohne haushaltsnahen Charakter fallen nicht allein deshalb unter § 35a, weil sie zu Hause stattfinden.

Pflegegrad ist keine zwingende Voraussetzung

Für die steuerliche Begünstigung von Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a ist nicht in jedem Fall ein festgestellter Pflegegrad erforderlich. Die konkrete Tätigkeit, der Haushaltsbezug und die übrigen Voraussetzungen sind entscheidend.

Das unterscheidet die Steuerermäßigung vom Pflege-Pauschbetrag, für den ein entsprechender Pflegegrad oder Hilflosigkeit nachgewiesen werden muss.

Rechnung und unbare Zahlung

Die wichtigsten formalen Voraussetzungen:

  • eine nachvollziehbare Rechnung,
  • Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers,
  • keine Barzahlung,
  • Arbeits-, Fahrt- und gegebenenfalls Maschinenkosten sind erkennbar,
  • erhaltene Erstattungen werden abgezogen.

Eine Quittung über bar gezahlte Beträge genügt für § 35a grundsätzlich nicht. Auch gut gemeinte private Zahlungen an Angehörige sind nicht automatisch begünstigt.

Welche Beträge werden angesetzt?

Begünstigt sind grundsätzlich Arbeits- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Materialkosten sind regelmäßig nicht begünstigt.

Beispiel:

  • Rechnung für Haushaltshilfe: 2.400 Euro,
  • keine Erstattung,
  • davon 20 Prozent: 480 Euro mögliche Steuerermäßigung.

Die tatsächliche Wirkung setzt ausreichend festgesetzte Einkommensteuer voraus.

Pflegegeld und Erstattungen

Leistungen, die von Pflegeversicherung, Krankenkasse, Beihilfe oder anderen Stellen erstattet werden, dürfen nicht noch einmal als selbst getragene Kosten angesetzt werden. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird nach der Verwaltungsauffassung nicht wie eine zweckgebundene Kostenerstattung von den Aufwendungen abgezogen.

Damit keine Doppelberücksichtigung entsteht, sollte zu jeder Rechnung dokumentiert werden:

  • Rechnungsbetrag,
  • Zahlungsdatum,
  • Erstattung,
  • privat getragener Rest,
  • beantragte steuerliche Vorschrift.

Leistungen im Pflegeheim

Bei Heimunterbringung sind nicht automatisch sämtliche Heimkosten nach § 35a begünstigt. Berücksichtigt werden können nur gesondert ausgewiesene Dienstleistungen, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Das Heim oder der Träger sollte eine geeignete Bescheinigung beziehungsweise nachvollziehbare Kostenaufstellung bereitstellen.

Abgrenzung zu außergewöhnlichen Belastungen

Pflegekosten können unter Voraussetzungen auch außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sein. Dieselbe Ausgabe darf nicht doppelt berücksichtigt werden.

Ein häufig sinnvoller Prüfweg:

  1. Erstattungen abziehen.
  2. Außergewöhnliche Belastungen prüfen.
  3. Nicht dort berücksichtigte begünstigte Arbeitskosten für § 35a prüfen.
  4. Doppelansatz ausschließen.

Bei hohen Pflegekosten kann fachkundige Steuerberatung helfen, die günstigste gesetzlich zulässige Zuordnung zu finden.

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Quellen

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Häufige Fragen

Was tun, wenn Rente und Pflegegeld nicht reichen?

Dann kommt Hilfe zur Pflege beim Sozialamt infrage. Geprüft werden Einkommen und Vermögen oberhalb des Schonvermögens von 10.000 Euro pro Person.

Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro des einzelnen Kindes. Darunter fragt das Sozialamt die Kinder nicht heran.

Was lässt sich steuerlich absetzen?

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung, der Pflege-Pauschbetrag für unentgeltliche Pflege sowie haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent der Lohnkosten.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, was bei „haushaltsnahe Dienstleistungen Pflege“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:

  1. 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
  2. 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
  3. 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.