Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 30.07.2026
Behinderten-Pauschbetrag: Steuerliche Entlastung ohne Einzelnachweise
Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung können in der Einkommensteuererklärung einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Damit werden typische, regelmäßig entstehende behinderungsbedingte Aufwendungen pauschal berücksichtigt. Einzelne Belege für diese vom Pauschbetrag erfassten Ausgaben sind grundsätzlich nicht erforderlich.
Der Pauschbetrag senkt das zu versteuernde Einkommen. Er wird daher nicht in gleicher Höhe ausgezahlt. Wie stark sich die Steuer tatsächlich vermindert, hängt von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe sich eine Regelung im Einzelfall auswirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.
Höhe nach Grad der Behinderung
| Grad der Behinderung | jährlicher Pauschbetrag |
|---|---|
| 20 | 384 Euro |
| 30 | 620 Euro |
| 40 | 860 Euro |
| 50 | 1.140 Euro |
| 60 | 1.440 Euro |
| 70 | 1.780 Euro |
| 80 | 2.120 Euro |
| 90 | 2.460 Euro |
| 100 | 2.840 Euro |
Blinde, taubblinde und steuerrechtlich hilflose Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 Euro. Dieser erhöhte Betrag wird nicht zusätzlich zum normalen, nach dem Grad der Behinderung gestaffelten Betrag gewährt.
Wer kann den Pauschbetrag nutzen?
Voraussetzung ist grundsätzlich ein festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 20. Als Nachweis kommen je nach Fall insbesondere ein Schwerbehindertenausweis, ein Bescheid der zuständigen Behörde oder ein anderer gesetzlich anerkannter Nachweis infrage.
Ein Pflegegrad allein ersetzt nicht automatisch die Feststellung eines Grades der Behinderung. Pflegegrad und GdB verfolgen unterschiedliche Zwecke und werden in getrennten Verfahren festgestellt.
Jahresbetrag statt monatlicher Aufteilung
Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Beginnt oder endet die Behinderung im Laufe des Jahres oder ändert sich der GdB, wird er grundsätzlich nicht monatsweise gekürzt. Bei einer Änderung kann für das betreffende Kalenderjahr der höhere festgestellte Grad maßgeblich sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Pauschbetrag oder tatsächliche Aufwendungen?
Für die typischen vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen besteht ein Wahlrecht:
- Pauschbetrag ohne Nachweis jeder einzelnen typischen Ausgabe oder
- tatsächliche berücksichtigungsfähige Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.
Beides kann für dieselben Ausgaben nicht doppelt genutzt werden. Tatsächliche außergewöhnliche Belastungen wirken sich zudem grundsätzlich erst aus, soweit sie die individuell berechnete zumutbare Belastung überschreiten.
Außergewöhnliche Kosten, die nicht vom Zweck des Pauschbetrags erfasst sind, können unter eigenen Voraussetzungen zusätzlich berücksichtigt werden. Dazu können beispielsweise bestimmte Krankheitskosten gehören. Die Abgrenzung sollte bei größeren Beträgen steuerlich geprüft werden.
Übertragung bei einem Kind
Steht der Pauschbetrag einem Kind zu, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag besteht, kann er auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt. Grundsätzlich wird er zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt; unter gesetzlichen Voraussetzungen ist eine andere Aufteilung möglich.
Für die Übertragung muss die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden.
Behinderungsbedingte Fahrtkosten
Zusätzlich kann bei bestimmten Merkzeichen oder einem ausreichend hohen GdB eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale als außergewöhnliche Belastung infrage kommen:
- 900 Euro bei GdB mindestens 80 oder GdB mindestens 70 mit Merkzeichen G,
- 4.500 Euro bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H.
Diese Fahrtkostenpauschale unterliegt als außergewöhnliche Belastung der zumutbaren Belastung. Die Voraussetzungen unterscheiden sich vom Behinderten-Pauschbetrag.
Praktische Checkliste
- Gültigen Bescheid oder Ausweis prüfen.
- GdB und Merkzeichen notieren.
- Zeitraum der Feststellung kontrollieren.
- Pauschbetrag in der Steuererklärung beantragen.
- Bei Kindern mögliche Übertragung prüfen.
- Zusätzliche außergewöhnliche Kosten getrennt sammeln.
- Steuerbescheid auf den berücksichtigten Betrag kontrollieren.
Weiterlesen
- Pflege-Pauschbetrag für Angehörige
- Pflegekosten in der Steuererklärung
- Schwerbehindertenausweis beantragen
Quellen
Passende Themen zu Behindertenpauschbetrag
- Schwerbehindertenausweis beantragenMerkzeichen, Nachteilsausgleiche, Verfahren.
- Pflegekosten in der SteuererklärungAußergewöhnliche Belastungen richtig ansetzen.
Häufige Fragen
Was tun, wenn Rente und Pflegegeld nicht reichen?
Dann kommt Hilfe zur Pflege beim Sozialamt infrage. Geprüft werden Einkommen und Vermögen oberhalb des Schonvermögens von 10.000 Euro pro Person.
Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?
Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro des einzelnen Kindes. Darunter fragt das Sozialamt die Kinder nicht heran.
Was lässt sich steuerlich absetzen?
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung, der Pflege-Pauschbetrag für unentgeltliche Pflege sowie haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent der Lohnkosten.
Ihr nächster Schritt
Sie wissen jetzt, was bei „Behindertenpauschbetrag“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:
- 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
- 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
- 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.