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Rentenbeiträge für pflegende Angehörige

Wann die Pflegekasse in Ihre Rente einzahlt.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 30.07.2026

Nicht erwerbsmäßige Pflege kann rentenrechtlich abgesichert sein. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse der gepflegten Person Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson. Das gilt nicht nur für Familienangehörige, sondern kann auch Freunde oder Nachbarn betreffen.

Voraussetzungen

In der Regel müssen alle folgenden Punkte erfüllt sein:

  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Sie bezieht Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung.
  • Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig.
  • Sie findet in häuslicher Umgebung statt.
  • Der Pflegeumfang beträgt mindestens zehn Stunden pro Woche.
  • Die Pflege verteilt sich regelmäßig auf mindestens zwei Wochentage.
  • Die Pflegeperson arbeitet daneben regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche.

Bei der Pflege mehrerer Personen können Pflegezeiten unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet werden.

Was bedeutet „nicht erwerbsmäßig“?

Die Pflege darf nicht als berufliche Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Dass die pflegebedürftige Person einen Teil ihres Pflegegelds weitergibt, schließt die Absicherung nicht automatisch aus. Wird jedoch eine Vergütung oberhalb des Pflegegelds oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags gezahlt, kann eine erwerbsmäßige Beschäftigung vorliegen.

Lassen Sie die Einordnung schriftlich von der Pflegekasse prüfen, wenn regelmäßige Zahlungen vereinbart werden.

Wie hoch ist der spätere Rentenzuwachs?

Die Beitragshöhe hängt insbesondere ab von:

  • Pflegegrad,
  • bezogener Leistungsart – Pflegegeld, Kombinations- oder Sachleistung,
  • Anteil der Pflege bei mehreren Pflegepersonen,
  • Dauer der Pflegetätigkeit,
  • geltenden Bezugsgrößen.

Je höher Pflegegrad und eigener Pflegeanteil, desto höher kann die Beitragsbemessung sein. Die Deutsche Rentenversicherung veröffentlichte für ein vollständiges Pflegejahr 2026 beispielhafte monatliche Rentenzuwächse von rund 7 Euro bis gut 37 Euro, abhängig von Pflegegrad und Leistungsart. Das sind Orientierungswerte; der persönliche Versicherungsverlauf und künftige Rentenwert beeinflussen das Ergebnis.

So wird die Pflegeperson gemeldet

Die Pflegekasse prüft die Voraussetzungen und meldet die Pflegeperson an den Rentenversicherungsträger. Üblicher Ablauf:

  1. Fragebogen zur sozialen Sicherung bei der Pflegekasse anfordern.
  2. tatsächliche Pflegezeiten und Erwerbsarbeitszeit angeben.
  3. weitere Pflegepersonen vollständig nennen.
  4. Bescheid oder Mitteilung der Pflegekasse prüfen.
  5. später den Versicherungsverlauf der Rentenversicherung kontrollieren.

Unverbindliche Anfrage

Hinweis: Der folgende Text ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Ich pflege [Name, Versichertennummer] seit [Datum] nicht erwerbsmäßig an regelmäßig [Zahl] Tagen und insgesamt etwa [Zahl] Stunden pro Woche. Meine Erwerbstätigkeit umfasst [Zahl] Wochenstunden. Bitte prüfen Sie meine soziale Sicherung als Pflegeperson und senden Sie mir die erforderlichen Unterlagen.

Was zählt als Pflegezeit?

Berücksichtigt werden notwendige pflegerische Tätigkeiten und Hilfen in den gesetzlich relevanten Lebensbereichen. Reine Anwesenheit ohne Hilfebedarf zählt nicht automatisch vollständig. Die Pflegekasse orientiert sich an den Angaben, der Begutachtung und der tatsächlichen Aufteilung zwischen Pflegepersonen und professionellen Diensten.

Änderungen mitteilen

Melden Sie insbesondere:

  • Ende oder längere Unterbrechung der Pflege,
  • Änderung des Pflegegrads,
  • Wechsel der Leistungsart,
  • neue Aufteilung zwischen Pflegepersonen,
  • Erhöhung der Erwerbsarbeitszeit über 30 Stunden,
  • stationäre Aufnahme oder Tod der gepflegten Person.

Häufige Fehler

  • Pflegeperson im Antrag nicht eintragen,
  • nur ungefähre und widersprüchliche Zeiten nennen,
  • Erwerbsarbeitszeit nicht aktualisieren,
  • mehrere Pflegepersonen nicht aufteilen,
  • Rentenversicherungsverlauf jahrelang nicht prüfen,
  • Pflegegeldweitergabe mit einem automatischen Lohnanspruch verwechseln.

Häufige Fragen

Muss ich mit der gepflegten Person verwandt sein?

Nein. Auch nicht erwerbsmäßig pflegende Freunde oder Nachbarn können die Voraussetzungen erfüllen.

Zahlt die Pflegeperson eigene Beiträge?

Die Beiträge aus der Pflegetätigkeit zahlt grundsätzlich die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen oder eine andere zuständige Stelle.

Kann ich gleichzeitig berufstätig sein?

Ja, wenn die regelmäßige Erwerbstätigkeit die gesetzliche Grenze von 30 Wochenstunden nicht überschreitet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gilt Pflegegrad 1?

Nein. Für Rentenbeiträge als Pflegeperson ist mindestens Pflegegrad 2 erforderlich.

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Quellen

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Häufige Fragen

Bin ich als pflegende Angehörige abgesichert?

Ja. Bei mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche an mindestens zwei Tagen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge, dazu besteht Unfallversicherungsschutz.

Kann ich mir eine Auszeit nehmen?

Ja, über Verhinderungspflege für stundenweise oder mehrtägige Vertretung und über Kurzzeitpflege für vollstationäre Betreuung auf Zeit.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Die Pflegezeit erlaubt bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung, die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, was bei „Rentenbeiträge Pflegeperson“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:

  1. 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
  2. 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
  3. 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.