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Kur für pflegende Angehörige

Vorsorge- und Reha-Maßnahmen mit Ersatzpflege.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 30.07.2026

Pflege kann Rücken, Schlaf, Herz-Kreislauf-System und psychische Gesundheit dauerhaft belasten. Wenn normale Erholung nicht mehr ausreicht, kann medizinische Vorsorge oder Rehabilitation sinnvoll sein. Umgangssprachlich wird häufig von einer „Kur“ gesprochen; im Antrag sollte genauer benannt werden, ob eine Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung medizinisch notwendig ist.

Vorsorge und Rehabilitation unterscheiden

  • Vorsorge soll eine drohende Erkrankung verhindern oder eine gesundheitliche Schwächung behandeln.
  • Rehabilitation soll bestehende Beschwerden, Funktionsverluste oder Teilhabeeinschränkungen bessern und einer Verschlechterung entgegenwirken.

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt beurteilt den medizinischen Bedarf. Für Erwerbstätige kann die Rentenversicherung zuständig sein, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist. In anderen Fällen ist häufig die Krankenkasse der richtige Träger.

Wenn die Belastung wächst, hilft ein Beratungstermin zur Entlastung, um passende Angebote konkret zu planen.

Besonderheit für Pflegepersonen

Bei stationärer Rehabilitation muss die Krankenkasse die besonderen Bedürfnisse von Pflegepersonen berücksichtigen. Nach § 40 SGB V kann eine stationäre Rehabilitation für Pflegepersonen auch dann erbracht werden, wenn eine ambulante Rehabilitation grundsätzlich ausreichen würde.

Das ist wichtig, wenn eine wirkliche räumliche und zeitliche Entlastung medizinisch erforderlich ist.

Was geschieht mit der gepflegten Person?

Pflegebedürftige können unter den Voraussetzungen des § 42b SGB XI während der stationären Vorsorge oder Rehabilitation ihrer Pflegeperson mitversorgt werden:

  • in derselben zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder
  • in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung, wenn die Versorgung am Reha-Ort nicht möglich ist.

Wenn die Pflegeperson im Antrag die gemeinsame Aufnahme wünscht und die pflegebedürftige Person zustimmt, kann der Reha-Antrag zugleich den Antrag auf die pflegerische Versorgung auslösen. Die beteiligten Kassen müssen die Zuständigkeit koordinieren. Während dieser besonderen Versorgung ruhen häusliche Pflegeleistungen einschließlich Pflegegeld nach der gesetzlichen Regelung.

Antrag vorbereiten

Dokumentieren Sie nicht nur, dass Pflege belastet, sondern welche gesundheitlichen Folgen bestehen:

  • Schmerzen und Bewegungseinschränkungen,
  • Schlafstörungen,
  • anhaltende Erschöpfung,
  • depressive Stimmung oder Angst,
  • wiederkehrende Infekte,
  • Konzentrationsprobleme,
  • Einschränkungen im Beruf oder Alltag.

Die ärztliche Begründung sollte Behandlungsziele, bisherige Maßnahmen und den Zusammenhang mit der Pflegesituation darstellen.

Unverbindliche Anfrage an die Kasse

Ich beantrage die medizinisch empfohlene [Vorsorge-/Rehabilitationsleistung]. Ich pflege regelmäßig eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad [Zahl]. Bitte berücksichtigen Sie meine besondere Situation als Pflegeperson. Für die Dauer der stationären Maßnahme wünsche ich mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person die Koordination ihrer Versorgung [in derselben Einrichtung/in einer geeigneten Pflegeeinrichtung].

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Prüfen Sie:

  • Wurde Ihre Rolle als Pflegeperson berücksichtigt?
  • Wurde nur pauschal auf ambulante Behandlung verwiesen?
  • Sind Beschwerden und Rehaziele vollständig beschrieben?
  • Fehlen Arztberichte oder Angaben zu bisherigen Behandlungen?
  • Welche Widerspruchsfrist enthält der Bescheid?

Ein Widerspruch sollte medizinisch begründen, weshalb die bewilligte oder vorgeschlagene Alternative das Behandlungsziel nicht erreicht.

Häufige Fragen

Muss ich die pflegebedürftige Person mitnehmen?

Nein. Sie kann währenddessen auch über Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder andere Versorgung abgesichert werden.

Wird eine Begleitperson automatisch aufgenommen?

Nein. Die Versorgung muss beantragt, medizinisch beziehungsweise pflegerisch geklärt und von einer geeigneten Einrichtung übernommen werden.

Wer zahlt?

Je nach Maßnahme kommen Krankenkasse oder Rentenversicherung in Betracht. Die Pflege der mitversorgten Person wird nach den jeweils vorrangigen gesetzlichen Regeln koordiniert.

Muss ich zuzahlen?

Bei stationären Vorsorge- und Rehaleistungen können gesetzliche Zuzahlungen gelten. Befreiung und Belastungsgrenze sind individuell zu prüfen.

Hinweis: Allgemeine Gesundheitsinformation; keine Diagnose oder individuelle Behandlung. Bei unmittelbarer Gefahr wählen Sie den Notruf 112.

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Quellen

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Häufige Fragen

Muss ich die pflegebedürftige Person mitnehmen?

Nein. Sie kann währenddessen auch über Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder andere Versorgung abgesichert werden.

Wird eine Begleitperson automatisch aufgenommen?

Nein. Die Versorgung muss beantragt, medizinisch beziehungsweise pflegerisch geklärt und von einer geeigneten Einrichtung übernommen werden.

Wer zahlt die Kur für pflegende Angehörige?

Je nach Maßnahme kommen Krankenkasse oder Rentenversicherung in Betracht. Die Pflege der mitversorgten Person wird nach den jeweils vorrangigen gesetzlichen Regeln koordiniert.

Muss ich zuzahlen?

Bei stationären Vorsorge- und Rehaleistungen können gesetzliche Zuzahlungen gelten. Befreiung und Belastungsgrenze sind individuell zu prüfen.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, was bei „Kur pflegende Angehörige“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:

  1. 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
  2. 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
  3. 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.

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Kostenfrei und unverbindlich. Wir übergeben nur den Titel dieses Beitrags als Gesprächsanlass – keine Gesundheitsangaben.

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