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Kurzzeitpflege: Anspruch und Ablauf

Vorübergehend vollstationär versorgt werden.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 30.07.2026

Kurzzeitpflege: Vorübergehend stationär versorgt

Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte Versorgung in einer zugelassenen stationären Einrichtung. Sie hilft etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, bei einer akuten Verschlechterung oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 nutzen dafür den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege von bis zu 3.539 Euro.

Was wird übernommen?

Aus dem Budget können anerkannte pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege der Einrichtung finanziert werden. Privat zu tragen sind regelmäßig:

  • Unterkunft,
  • Verpflegung,
  • Investitionskosten,
  • Zusatzleistungen.

Für diese Eigenanteile kann der Entlastungsbetrag einsetzbar sein, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Dauer und Pflegegeld

Kurzzeitpflege ist grundsätzlich für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich. Während dieser Zeit wird ein zuvor bezogenes Pflegegeld grundsätzlich bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.

So gehen Sie vor

  1. Bedarf mit Krankenhaus, Arzt oder Pflegeberatung klären.
  2. Freie Plätze früh suchen.
  3. Kostenaufstellung verlangen.
  4. Rest des gemeinsamen Jahresbetrags prüfen.
  5. Antrag bei der Pflegekasse stellen.
  6. Medikamentenplan, Arztberichte und Hilfsmittel organisieren.
  7. Rückkehr nach Hause rechtzeitig vorbereiten.

Übergang nach dem Krankenhaus

Das Entlassmanagement des Krankenhauses soll die Anschlussversorgung unterstützen. Ist keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt, kann unter besonderen Voraussetzungen Kurzzeitpflege als Leistung der Krankenversicherung infrage kommen.

Häufige Fragen

Muss bereits ein Pflegegrad bestehen?

Für Kurzzeitpflege der Pflegeversicherung ist mindestens Pflegegrad 2 nötig. Andernfalls sollte ein Pflegegrad sowie gegebenenfalls Kurzzeitpflege der Krankenkasse geprüft werden.

Ist der Heimplatz vollständig bezahlt?

Nein. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben häufig als Eigenanteil.

Verbraucht Kurzzeitpflege das Budget der Verhinderungspflege?

Ja. Beide nutzen denselben Jahresbetrag.

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Quellen

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