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Das Punktesystem der Begutachtung erklärt

Von 0 bis 100 Punkten zum Pflegegrad — mit Rechenbeispiel.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 30.07.2026

Bei der Pflegebegutachtung wird nicht gezählt, wie viele Minuten ein Mensch täglich Hilfe benötigt. Entscheidend ist, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag bewältigen kann. Dafür werden verschiedene Lebensbereiche geprüft, Einzelpunkte vergeben, gewichtet und zu einer Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100 zusammengeführt.

Ab 12,5 Gesamtpunkten kann Pflegegrad 1 vorliegen. Für Pflegegrad 5 werden grundsätzlich mindestens 90 Punkte benötigt. Die Berechnung ist jedoch nicht so einfach, dass sämtliche angekreuzten Einzelpunkte nur addiert werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bewertet werden Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten.
  • Die Begutachtung besteht aus sechs Modulen.
  • Die Module haben unterschiedliche Gewichtungen.
  • Von den Modulen 2 und 3 zählt nur der höhere gewichtete Wert.
  • Die gewichteten Werte ergeben zusammen höchstens 100 Punkte.
  • Die Pflegekasse entscheidet auf Grundlage des Gutachtens über den Pflegegrad.

Vom Einzelkriterium zum Pflegegrad

Der Gutachter betrachtet konkrete Tätigkeiten und Fähigkeiten. Bei der Mobilität wird beispielsweise geprüft, ob die Person selbstständig ihre Position im Bett verändern, stabil sitzen, sich umsetzen, innerhalb der Wohnung fortbewegen und Treppen steigen kann.

Je nach Kriterium werden Kategorien wie „selbstständig“, „überwiegend selbstständig“, „überwiegend unselbstständig“ oder „unselbstständig“ verwendet. Daraus entstehen zunächst Einzelpunkte innerhalb eines Moduls.

Diese Einzelpunkte werden nicht unmittelbar als Gesamtpunkte übernommen. Die Summe eines Moduls wird zunächst einem Punktbereich zugeordnet. Dieser Punktbereich wird anschließend entsprechend der gesetzlichen Gewichtung des Moduls umgerechnet.

So werden die Module gewichtet

BereichGewichtung
Mobilität10 Prozent
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen15 Prozent
Selbstversorgung40 Prozent
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen20 Prozent
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 Prozent

Die Selbstversorgung hat mit 40 Prozent das höchste Gewicht. Dazu gehören unter anderem Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen, Trinken und Toilettennutzung.

Die Module „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ und „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ werden besonders behandelt: Es fließt nur der höhere der beiden gewichteten Werte mit höchstens 15 Punkten in die Gesamtbewertung ein. Sie werden nicht miteinander addiert.

Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung werden ebenfalls erhoben. Sie helfen bei der Versorgungsplanung, erhöhen aber nicht unmittelbar die für den Pflegegrad maßgebliche Gesamtpunktzahl.

Welche Gesamtpunktzahl führt zu welchem Pflegegrad?

GesamtpunktePflegegradGesetzliche Bezeichnung
unter 12,5kein Pflegegradunterhalb der gesetzlichen Schwelle
12,5 bis unter 271geringe Beeinträchtigungen
27 bis unter 47,52erhebliche Beeinträchtigungen
47,5 bis unter 703schwere Beeinträchtigungen
70 bis unter 904schwerste Beeinträchtigungen
90 bis 1005schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen

Bei einer besonderen Bedarfskonstellation kann Pflegegrad 5 aus pflegefachlichen Gründen auch unterhalb von 90 Punkten festgestellt werden. Dafür gelten enge Voraussetzungen aus den Begutachtungs-Richtlinien.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Angenommen, nach der Umrechnung ergeben sich:

  • Mobilität: 5 gewichtete Punkte
  • Kognition oder Verhalten: 7,5 gewichtete Punkte
  • Selbstversorgung: 20 gewichtete Punkte
  • Umgang mit Therapieanforderungen: 10 gewichtete Punkte
  • Alltagsgestaltung: 7,5 gewichtete Punkte

Zusammen sind das 50 Punkte. Dieser Wert liegt zwischen 47,5 und unter 70 Punkten und entspricht damit rechnerisch Pflegegrad 3.

Das Beispiel zeigt auch, warum ein Online-Rechner nur eine Orientierung geben kann. Schon eine anders bewertete Einzelfrage kann einen Modulbereich verändern. Außerdem muss der Gutachter Häufigkeit, Art der benötigten Hilfe und die konkrete Alltagssituation fachlich einordnen.

Was bedeutet „selbstständig“?

Selbstständig ist eine Person, wenn sie eine Handlung ohne personelle Hilfe ausführen kann. Ein Hilfsmittel allein macht eine Handlung nicht unselbstständig. Wer sich beispielsweise mit einem Rollator sicher innerhalb der Wohnung bewegt, kann bei diesem Kriterium trotzdem als selbstständig gelten.

Personelle Hilfe kann unterschiedlich aussehen:

  • eine Erinnerung oder Aufforderung
  • das Bereitlegen von Gegenständen
  • Anleitung einzelner Schritte
  • Beaufsichtigung aus Sicherheitsgründen
  • teilweise körperliche Unterstützung
  • vollständige Übernahme

Entscheidend ist nicht nur, ob eine Handlung irgendwie gelingt. Sie muss in einer angemessenen Weise, sicher und ohne unzumutbare Belastung möglich sein.

Häufige Missverständnisse

„Eine schwere Diagnose führt automatisch zu einem hohen Pflegegrad.“ Nein. Maßgeblich sind die Auswirkungen auf Selbstständigkeit und Fähigkeiten.

„Nur körperliche Hilfe zählt.“ Nein. Auch Anleitung, Beaufsichtigung, kognitive Einschränkungen und psychische Problemlagen können berücksichtigt werden.

„Je mehr Pflegeminuten, desto höher der Pflegegrad.“ Das heutige System bewertet nicht mehr anhand eines festen täglichen Minutenbedarfs.

„Alle Rohpunkte werden einfach addiert.“ Nein. Rohpunkte werden zunächst Modulbereichen zugeordnet und anschließend gewichtet.

So bereiten Sie sich sinnvoll vor

  • Notieren Sie konkrete Alltagssituationen.
  • Beschreiben Sie, welche Hilfe tatsächlich benötigt wird.
  • Unterscheiden Sie Erinnerung, Anleitung, Beaufsichtigung und Übernahme.
  • Berücksichtigen Sie auch nächtliche und schwankende Probleme.
  • Bitten Sie eine vertraute Pflegeperson, bei der Begutachtung anwesend zu sein.
  • Prüfen Sie später, ob das Gutachten die geschilderte Situation richtig wiedergibt.

Häufige Fragen

Kann ich die Punkte selbst berechnen?

Eine ungefähre Einschätzung ist möglich. Die verbindliche Bewertung erfolgt jedoch durch den zuständigen Gutachter und die Pflegekasse.

Zählt eine Diagnose gar nicht?

Die Diagnose ist wichtig, erklärt aber nicht automatisch den Hilfebedarf. Entscheidend sind ihre konkreten Auswirkungen im Alltag.

Werden Hilfsmittel negativ bewertet?

Hilfsmittel sollen Selbstständigkeit ermöglichen. Entscheidend ist, ob trotz Hilfsmittel personelle Hilfe benötigt wird.

Was kann ich bei einer falschen Bewertung tun?

Prüfen Sie Bescheid und Gutachten sowie die Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Widerspruch sollte konkrete Abweichungen zwischen Gutachten und tatsächlichem Alltag benennen.

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Quellen

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Häufige Fragen

Wie lange dauert es vom Antrag bis zum Pflegegrad?

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden. Im Krankenhaus oder Hospiz gelten verkürzte Fristen von einer Woche. Hält die Kasse die Frist nicht ein, stehen Ihnen 70 Euro für jede angefangene Woche Verzögerung zu.

Kann ein Pflegegrad wieder herabgestuft werden?

Ja. Bei einer Wiederholungsbegutachtung prüft der Medizinische Dienst erneut. Eine Herabstufung ist nur zulässig, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert hat. Dokumentieren Sie Verschlechterungen deshalb laufend.

Zählt Demenz genauso wie körperliche Einschränkung?

Ja. Seit 2017 bewerten die Module 2 und 3 kognitive Fähigkeiten und Verhaltensweisen gleichwertig. Menschen mit Demenz erreichen häufig einen Pflegegrad, obwohl sie körperlich mobil sind.