Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026
Was aktuell wichtig ist
- Seit Januar 2025: viele Leistungsbeträge plus 4,5 Prozent.
- Seit Juli 2025: gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
- 2026: Pflegegeld 347 bis 990 Euro, Sachleistung 796 bis 2.299 Euro.
- Pflegegeld bei Krankenhaus und Reha wird bis zu acht Wochen weitergezahlt.
- Pflicht-Beratung bei reinem Pflegegeld für Pflegegrade 2 bis 5 halbjährlich; Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich beraten werden.
- Neue gemeinschaftliche Versorgungsformen nach § 92c SGB XI können einen monatlichen Zuschuss von 450 Euro vorsehen.
Jede Änderung gilt nur unter ihren Voraussetzungen; ältere Ratgeberwerte sollten ersetzt werden.
Änderungen sicher anwenden
Prüfen Sie bei jedem Betrag das Gültigkeitsdatum und die konkrete Leistungsart. Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und stationäre Zuschüsse folgen unterschiedlichen Regeln. Wer einen älteren Bescheid besitzt, sollte aktuelle Zahlungen vergleichen, muss aber nicht jede gesetzliche Standarderhöhung neu beantragen. Bei neuen Wahlrechten oder verändertem Pflegebedarf ist dagegen eine aktive Mitteilung oder ein Antrag erforderlich. Gesetzesentwürfe und politische Ankündigungen dürfen nicht als bereits geltender Anspruch dargestellt werden.
Häufige Fragen
Muss für erhöhte Standardbeträge neu beantragt werden?
Bestandsleistungen wurden grundsätzlich automatisch angepasst.
Sind alle Reformideen bereits Gesetz?
Nein. Entwürfe klar von geltendem Recht trennen.
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Quellen
Passende Themen zu Pflegereform 2025
- Gemeinsames Jahresbudget seit 2025Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem Topf.
- Leistungszuschlag im PflegeheimWie der Eigenanteil mit der Wohndauer sinkt.
Häufige Fragen
Deckt die Pflegeversicherung alle Kosten?
Nein. Sie ist als Teilkasko angelegt und zahlt feste Monatsbeträge je Pflegegrad. Alles darüber hinaus tragen Pflegebedürftige selbst – im Heim liegt der Eigenanteil oft über 2.000 Euro.
Wer ist in der Pflegeversicherung versichert?
Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung: Gesetzlich Krankenversicherte sind in der sozialen, privat Versicherte in der privaten Pflegepflichtversicherung.
Was hat sich mit der Reform geändert?
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt, die Leistungsbeträge wurden angehoben und der Leistungszuschlag im Heim steigt mit der Verweildauer.
Ihr nächster Schritt
Sie wissen jetzt, was bei „Pflegereform 2025“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:
- 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
- 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
- 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.