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Angehörige als Arbeitgeber

Minijob, Sozialabgaben, Haftung bei Betreuungskräften.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026

Wer eine Betreuungs-, Haushalts- oder Pflegekraft selbst einstellt, schließt nicht nur einen Dienstleistungsvertrag ab. Der private Haushalt wird zum Arbeitgeber – mit arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.

Zuerst das Beschäftigungsmodell klären

Entscheidend ist, wer den Arbeitsvertrag schließt und Weisungen erteilt:

  • Direkte Beschäftigung: Die Familie oder die pflegebedürftige Person ist Arbeitgeber.
  • Entsendung: Ein ausländisches Unternehmen bleibt Arbeitgeber. Eine gültige A1-Bescheinigung weist grundsätzlich nach, welches Sozialversicherungsrecht gilt.
  • Vermittlung: Eine Agentur vermittelt nur; sie ist nicht automatisch Arbeitgeber.
  • Selbstständigkeit: Sie ist nur zulässig, wenn tatsächlich selbstständig gearbeitet wird. Feste Weisungen, persönliche Abhängigkeit und nur ein Auftraggeber können für Scheinselbstständigkeit sprechen.

Lassen Sie das Modell vor Vertragsabschluss schriftlich erklären. Die Bezeichnung „24-Stunden-Pflege“ ändert nichts an Arbeitszeit- und Mindestlohnregeln. Eine einzelne Person kann rechtlich keine durchgehende Rund-um-die-Uhr-Arbeit leisten.

Pflichten bei direkter Anstellung

Halten Sie Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigung und Unterkunft schriftlich fest. Beachten Sie den gesetzlichen Mindestlohn, Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung. Beschäftigte müssen korrekt angemeldet und abgerechnet werden.

Bei einem Minijob im Privathaushalt erfolgt die Anmeldung in der Regel über das Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale. Diese veranlasst auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einer Beschäftigung oberhalb der Minijobgrenze gelten die normalen Melde- und Beitragspflichten.

Praktische Prüfliste

  1. Wer ist laut Vertrag Arbeitgeber?
  2. Wer bestimmt Arbeitszeit und Aufgaben?
  3. Wie werden Bereitschaftszeiten und Vertretung geregelt?
  4. Liegen Anmeldung, Versicherungsnachweis und gegebenenfalls A1-Bescheinigung vor?
  5. Wer dokumentiert Lohn, Urlaub und Arbeitszeit?

Häufige Fragen

Darf Pflegegeld als Lohn verwendet werden?

Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zur freien Verfügung und kann weitergegeben werden. Es ersetzt aber keine Arbeitgeberpflichten, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht.

Reicht ein Vertrag mit einer Vermittlungsagentur?

Nicht immer. Prüfen Sie, wer die Kraft anstellt und wer für Lohn, Sozialversicherung und Arbeitszeit verantwortlich ist.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine arbeits- oder steuerrechtliche Beratung.

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Quellen

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Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, was bei „Pflegekraft anstellen“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:

  1. 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
  2. 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
  3. 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.