Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026
Nach einer Krankenhausbehandlung kann eine Versorgungslücke entstehen: Ein Kurzzeitpflegeplatz fehlt, häusliche Krankenpflege startet später oder eine Reha ist noch nicht verfügbar. Dann kann Übergangspflege nach § 39e SGB V infrage kommen.
Voraussetzungen
Erforderliche Anschlussleistungen müssen unmittelbar nach der Krankenhausbehandlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand verfügbar sein. Dazu zählen häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinische Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI.
Der Anspruch besteht unabhängig von einem Pflegegrad und für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Er kann im behandelnden Krankenhaus oder in einer dafür vorgesehenen sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung erbracht werden.
Was umfasst die Leistung?
Je nach Einzelfall:
- ärztliche Behandlung
- Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
- Aktivierung
- Grund- und Behandlungspflege
- Entlassmanagement
- Unterkunft und Verpflegung
Das Krankenhaus muss Bedarf, fehlende Alternativen und Organisation dokumentieren. Übergangspflege ist keine dauerhafte Heimplatzlösung; parallel muss die Anschlussversorgung weitergesucht werden.
So sprechen Sie den Anspruch an
Bitten Sie früh um Entlassmanagement und Sozialdienst. Benennen Sie konkret, welche Versorgung fehlt und warum eine Entlassung nach Hause riskant wäre. Fragen Sie nach schriftlicher Dokumentation der angefragten Dienste und Plätze.
Volljährige zahlen grundsätzlich zehn Euro je Tag; die Anrechnung auf die jährliche Begrenzung stationärer Zuzahlungen ist zu beachten. Eine Zuzahlungsbefreiung gilt.
Häufige Fragen
Kann Übergangspflege verlangt werden, obwohl weit entfernt ein Platz frei ist?
Eine Alternative darf nicht nur mit erheblichem Aufwand erreichbar sein. Entfernung, Transport und konkreter Bedarf müssen im Einzelfall geprüft werden.
Ist Übergangspflege dasselbe wie Kurzzeitpflege?
Nein. Übergangspflege ist eine Krankenversicherungsleistung im Anschluss an Krankenhausbehandlung; Kurzzeitpflege läuft grundsätzlich über die Pflegeversicherung.
Weiterlesen
- Entlassmanagement: die ersten 72 Stunden
- Kurzzeitpflegeplatz organisieren
- § 39 SGB V: Entlassmanagement
Quellen
Passende Themen zu Übergangspflege Krankenhaus
- Entlassmanagement: die ersten 72 StundenCheckliste für die Rückkehr nach Hause.
- Kurzzeitpflege: Anspruch und AblaufVorübergehend vollstationär versorgt werden.
Ihr nächster Schritt
Sie wissen jetzt, was bei „Übergangspflege Krankenhaus“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:
- 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
- 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
- 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.