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§39 SGB V: Entlassmanagement

Ihr Anspruch auf Übergangsversorgung nach der Klinik.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026

Krankenhäuser müssen den Übergang in die Anschlussversorgung organisieren, wenn nach der Entlassung weitere medizinische, rehabilitative oder pflegerische Hilfe benötigt wird. Entlassmanagement ist Teil der Krankenhausbehandlung.

Frühzeitig planen

Die Klinik soll den Bedarf rechtzeitig erfassen und gemeinsam mit Kranken- und Pflegekasse notwendige Leistungen anbahnen. Dazu können gehören:

  • Arzt- und Therapietermine
  • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
  • häusliche Krankenpflege und Soziotherapie
  • Rehabilitation
  • ambulanter Pflegedienst oder stationäre Pflege
  • Pflegegradantrag und Pflegeberatung
  • Kurzzeit- oder Übergangspflege

Krankenhausärztinnen und -ärzte können benötigte Leistungen für einen Übergangszeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen und Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Die Anschlussversorgung über Haus- oder Facharztpraxis muss dennoch unverzüglich organisiert werden.

Checkliste vor der Entlassung

  1. Liegt ein verständlicher Entlassbrief vor?
  2. Ist der Medikamentenplan aktuell und sind Änderungen erklärt?
  3. Sind Rezepte, Verordnungen und Genehmigungen vorhanden?
  4. Stehen Pflegedienst, Hilfsmittel und Transport bereit?
  5. Sind Warnzeichen und Ansprechpartner für Komplikationen bekannt?
  6. Ist geklärt, wer die erste Nacht und das Wochenende absichert?

Die Datenweitergabe im Entlassmanagement benötigt grundsätzlich die schriftliche oder elektronische Einwilligung. Wahlrechte bei Arzt, Leistungserbringer und Pflegeform bleiben bestehen.

Häufige Fragen

Darf eine Klinik ohne gesicherte Versorgung entlassen?

Der medizinische Entlassungszeitpunkt und die Anschlussorganisation sind zu unterscheiden. Weisen Sie früh und nachweisbar auf konkrete Risiken hin und verlangen Sie den Sozialdienst oder das Entlassmanagement.

Wer hilft bei kurzfristigem Pflegebedarf?

Sozialdienst, Pflegeberatung, Kranken- und Pflegekasse können Kurzzeitpflege, häusliche Krankenpflege oder andere Übergangslösungen prüfen.

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Quellen

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Häufige Fragen

Was regelt das SGB V für Pflegebedürftige?

Alle medizinischen Leistungen: häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Heilmittel, Reha, Fahrkosten und Entlassmanagement nach dem Krankenhaus.

Wie grenzt sich SGB V von SGB XI ab?

SGB V zahlt, was aus medizinischer Behandlung folgt – Injektionen, Verbandwechsel, Medikamentengabe. SGB XI zahlt, was aus Pflegebedürftigkeit folgt – Körperpflege, Betreuung, Hauswirtschaft.

Was ist die Genehmigungsfiktion?

Entscheidet die Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen über Ihren Antrag – oder fünf Wochen mit Gutachten – gilt er nach §13 Abs. 3a SGB V als genehmigt.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, was bei „Entlassmanagement“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:

  1. 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
  2. 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
  3. 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.