Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026
Die Krankenkasse nach SGB V finanziert vor allem medizinisch notwendige Leistungen wegen Krankheit. Die Pflegekasse nach SGB XI unterstützt Menschen, deren Selbstständigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate gesundheitlich beeinträchtigt ist. Viele Menschen erhalten Leistungen aus beiden Systemen.
Typische Zuordnung
| Bedarf | Häufig zuständig |
|---|---|
| Wundversorgung, Injektion, Medikamentengabe | Krankenkasse nach SGB V |
| Hilfe beim Waschen, Anziehen und Essen | Pflegekasse nach SGB XI bei Pflegegrad |
| Physiotherapie | Krankenkasse nach SGB V |
| Pflegegeld oder Pflegesachleistung | Pflegekasse nach SGB XI |
| Medizinischer Rollstuhl | Krankenkasse nach SGB V |
| Pflegebett zur Erleichterung der Pflege | Pflegekasse nach SGB XI |
| Medizinische Rehabilitation | meist Krankenkasse oder Rentenversicherung |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Pflegekasse nach SGB XI |
Die Tabelle bietet Orientierung. Entscheidend ist der konkrete Zweck. Dasselbe Produkt kann je nach Einsatz als Kranken- oder Pflegehilfsmittel bewertet werden.
Behandlungspflege und Grundpflege
Ein ambulanter Pflegedienst kann gleichzeitig Leistungen beider Kostenträger erbringen. Ärztlich verordnete Behandlungspflege wird über die Krankenkasse abgerechnet. Körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuung und Haushaltsführung laufen bei vorhandenem Pflegegrad über Pflegekassenleistungen.
Lassen Sie im Kostenvoranschlag getrennt ausweisen:
- welche Leistung auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt
- welcher Kostenträger zahlt
- welche Eigenanteile entstehen
- ob ein Antrag oder eine Genehmigung fehlt
Zuständigkeitsstreit nicht selbst austragen
Wird ein Antrag bei einem möglicherweise unzuständigen Rehabilitationsträger gestellt, gelten gesetzliche Regeln zur Zuständigkeitsprüfung und Weiterleitung. Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid statt einer bloßen telefonischen Ablehnung.
Häufige Fragen
Brauche ich für SGB-V-Leistungen einen Pflegegrad?
Grundsätzlich nicht. Medizinische Notwendigkeit und jeweilige Leistungsvoraussetzungen sind entscheidend.
Darf Behandlungspflege vom Pflegegeld abgezogen werden?
Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V mindern das Pflegegeld grundsätzlich nicht. Überschneidungen müssen aber korrekt abgegrenzt werden.
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Quellen
Passende Themen zu SGB V SGB XI Unterschied
- SGB XI im ÜberblickAufbau des Gesetzes und die Paragrafen, die Ihr Geld betreffen.
- Zuständigkeiten: Pflegekasse, Krankenkasse, SozialamtWer zahlt was — die Abgrenzung in der Praxis.
Häufige Fragen
Brauche ich für SGB-V-Leistungen einen Pflegegrad?
Grundsätzlich nicht. Medizinische Notwendigkeit und jeweilige Leistungsvoraussetzungen sind entscheidend.
Darf Behandlungspflege vom Pflegegeld abgezogen werden?
Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V mindern das Pflegegeld grundsätzlich nicht. Überschneidungen müssen aber korrekt abgegrenzt werden.
Ihr nächster Schritt
Sie wissen jetzt, was bei „SGB V SGB XI Unterschied“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:
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