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§32 SGB V: Heilmittel

Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie verordnen lassen.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026

Heilmittel sind medizinische Behandlungen, die von speziell ausgebildeten Therapeutinnen und Therapeuten erbracht werden. Dazu gehören Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Podologie sowie in bestimmten Fällen Ernährungstherapie.

Voraussetzung ist der medizinische Bedarf

Die Verordnung richtet sich nach Diagnose, Funktionsbeeinträchtigung und Therapieziel. Der Heilmittelkatalog ordnet mögliche Heilmittel und Behandlungsmengen zu. Die dort genannte orientierende Behandlungsmenge ist kein starres Therapieende: Ist das Ziel noch nicht erreicht und die Behandlung weiter notwendig, kann erneut verordnet werden.

Prüfen Sie eine Verordnung vor dem ersten Termin:

  • Name und Geburtsdatum
  • Diagnosegruppe und Leitsymptomatik
  • Heilmittel und Behandlungseinheiten
  • Frequenz und gegebenenfalls Hausbesuch
  • Ausstellungsdatum und Dringlichkeitskennzeichnung

Ohne Dringlichkeitsvermerk muss die Behandlung grundsätzlich innerhalb von 28 Kalendertagen beginnen, mit Dringlichkeitsvermerk innerhalb von 14 Tagen.

Langfristiger Heilmittelbedarf

Bei schweren, dauerhaften Funktionsschäden kann ein langfristiger Heilmittelbedarf bestehen. Ist die Diagnose in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie aufgeführt, gilt der Bedarf grundsätzlich als anerkannt. Andernfalls kann die Krankenkasse im Einzelfall eine langfristige Genehmigung erteilen. Verordnungen können dann den Bedarf für bis zu zwölf Wochen abdecken.

Bei einer Blankoverordnung legt die therapeutische Praxis innerhalb des vereinbarten Rahmens Heilmittel, Frequenz und Behandlungsmenge fest. Sie ist nur für festgelegte Diagnosegruppen verfügbar.

Zuzahlung

Volljährige Versicherte zahlen grundsätzlich zehn Prozent der Behandlungskosten plus zehn Euro je Verordnung, sofern keine Befreiung besteht.

Häufige Fragen

Kann die Therapie als Hausbesuch erfolgen?

Ja, wenn ein Hausbesuch medizinisch notwendig und auf der Verordnung angegeben ist.

Muss eine Folgeverordnung pausieren?

Eine allgemeine Pflichtpause gibt es nicht. Entscheidend sind medizinische Notwendigkeit und die Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie.

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Quellen

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Häufige Fragen

Was regelt das SGB V für Pflegebedürftige?

Alle medizinischen Leistungen: häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Heilmittel, Reha, Fahrkosten und Entlassmanagement nach dem Krankenhaus.

Wie grenzt sich SGB V von SGB XI ab?

SGB V zahlt, was aus medizinischer Behandlung folgt – Injektionen, Verbandwechsel, Medikamentengabe. SGB XI zahlt, was aus Pflegebedürftigkeit folgt – Körperpflege, Betreuung, Hauswirtschaft.

Was ist die Genehmigungsfiktion?

Entscheidet die Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen über Ihren Antrag – oder fünf Wochen mit Gutachten – gilt er nach §13 Abs. 3a SGB V als genehmigt.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, was bei „Heilmittel SGB V“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:

  1. 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
  2. 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
  3. 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.