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§33 SGB V: Hilfsmittel der Krankenkasse

Hilfsmittelverzeichnis, Genehmigung und Festbeträge.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt ein Hilfsmittel, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Vom Bedarf zur Versorgung

  1. Lassen Sie den funktionellen Bedarf ärztlich oder therapeutisch beschreiben.
  2. Bitten Sie um eine genaue Verordnung, wenn diese erforderlich ist.
  3. Fragen Sie die Krankenkasse nach Vertragspartnern und Genehmigungsverfahren.
  4. Reichen Sie Kostenvoranschlag, Begründung und Unterlagen vollständig ein.
  5. Prüfen Sie Bewilligung, Modell, Zubehör, Einweisung, Wartung und Reparatur.

Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands bietet Orientierung. Es ist keine einfache Positivliste, die jeden Einzelfall abschließend entscheidet. Maßgeblich bleibt, ob das konkrete Hilfsmittel medizinisch notwendig, geeignet und wirtschaftlich ist.

Welche Zuschüsse sich kombinieren lassen, sagen wir Ihnen in einer kostenlosen Beratung.

Aufzahlungsfreie Versorgung

Die Krankenkasse muss eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen. Wählen Versicherte eine teurere Ausführung oder Zusatzleistung ohne medizinische Notwendigkeit, tragen sie Mehrkosten und mögliche Folgekosten selbst. Lassen Sie sich deshalb eine aufzahlungsfreie Alternative konkret zeigen und Mehrkosten schriftlich erklären.

Volljährige zahlen bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln grundsätzlich zehn Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Für Verbrauchshilfsmittel gilt eine eigene monatliche Höchstgrenze.

Häufige Fragen

Gehört ein Pflegebett zur Kranken- oder Pflegekasse?

Das hängt vom Zweck ab. Dient es vorrangig der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich, kann die Krankenkasse zuständig sein; dient es vor allem der Pflegeerleichterung, kommt die Pflegekasse infrage.

Was tun bei Ablehnung?

Bescheid und Frist prüfen, Widerspruch einlegen und den individuellen Funktionsgewinn fachlich begründen.

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Quellen

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Gehört ein Pflegebett zur Kranken- oder Pflegekasse?

Das hängt vom Zweck ab. Dient es vorrangig der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich, kann die Krankenkasse zuständig sein; dient es vor allem der Pflegeerleichterung, kommt die Pflegekasse infrage.

Was tun bei Ablehnung?

Bescheid und Frist prüfen, Widerspruch einlegen und den individuellen Funktionsgewinn fachlich begründen.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, was bei „§33 SGB V Hilfsmittel“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:

  1. 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
  2. 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
  3. 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.

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