Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026
Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten nur, wenn die Beförderung im Zusammenhang mit einer Kassenleistung medizinisch zwingend notwendig ist. Entscheidend sind Behandlungsanlass, Gesundheitszustand und das günstigste geeignete Verkehrsmittel.
Welches Beförderungsmittel?
- Öffentliche Verkehrsmittel oder privater Pkw, wenn medizinisch ausreichend
- Taxi oder Mietwagen bei notwendiger Krankenfahrt ohne medizinische Betreuung
- Krankentransportwagen bei fachlicher Betreuung oder besonderer Lagerung
- Rettungsmittel im Notfall
Fahrten zu einer stationären Behandlung, Rettungsfahrten und bestimmte vor- oder nachstationäre Behandlungen können verordnet werden. Für ambulante Termine besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch.
Ambulante Ausnahmefälle
Eine Verordnung kommt insbesondere infrage bei:
- Merkzeichen aG, Bl oder H
- Pflegegrad 4 oder 5
- Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
- bestimmten hochfrequenten Serienbehandlungen
- vergleichbar schweren Einzelfällen nach Genehmigung
Nicht jede verordnete Fahrt ist automatisch genehmigt. Klären Sie bei planbaren ambulanten Fahrten vorab, ob die Verordnung der Krankenkasse vorgelegt werden muss. Für einen Krankentransportwagen zu ambulanter Behandlung ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung erforderlich, sofern kein Notfall vorliegt.
Kosten und Nachweise
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt grundsätzlich zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Sie gilt bei Fahrkosten auch für Minderjährige. Bewahren Sie Verordnung, Genehmigung, Fahrscheine und Quittungen auf.
Häufige Fragen
Wird eine Begleitperson bezahlt?
Ist eine Begleitung medizinisch notwendig, kann sie berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit sollte vor der Fahrt ärztlich dokumentiert und mit der Kasse geklärt sein.
Zahlt die Kasse eine Fahrt zum Rezeptabholen?
Nein. Fahrten ohne zwingenden medizinischen Behandlungsgrund sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
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Quellen
Passende Themen zu Fahrkosten SGB V
- Krankenfahrten und KrankentransportWann die Kasse die Fahrt zum Arzt zahlt.
- Mobilität: Nahverkehr, Parkausweis, FahrdiensteFreifahrt, Behindertenparkplatz, Krankenfahrten.
Häufige Fragen
Was regelt das SGB V für Pflegebedürftige?
Alle medizinischen Leistungen: häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Heilmittel, Reha, Fahrkosten und Entlassmanagement nach dem Krankenhaus.
Wie grenzt sich SGB V von SGB XI ab?
SGB V zahlt, was aus medizinischer Behandlung folgt – Injektionen, Verbandwechsel, Medikamentengabe. SGB XI zahlt, was aus Pflegebedürftigkeit folgt – Körperpflege, Betreuung, Hauswirtschaft.
Was ist die Genehmigungsfiktion?
Entscheidet die Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen über Ihren Antrag – oder fünf Wochen mit Gutachten – gilt er nach §13 Abs. 3a SGB V als genehmigt.
Ihr nächster Schritt
Sie wissen jetzt, was bei „Fahrkosten SGB V“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:
- 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
- 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
- 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.