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§60 SGB V: Krankenfahrten und Fahrkosten

Wann Taxi und Krankentransport genehmigt werden.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026

Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten nur, wenn die Beförderung im Zusammenhang mit einer Kassenleistung medizinisch zwingend notwendig ist. Entscheidend sind Behandlungsanlass, Gesundheitszustand und das günstigste geeignete Verkehrsmittel.

Welches Beförderungsmittel?

  • Öffentliche Verkehrsmittel oder privater Pkw, wenn medizinisch ausreichend
  • Taxi oder Mietwagen bei notwendiger Krankenfahrt ohne medizinische Betreuung
  • Krankentransportwagen bei fachlicher Betreuung oder besonderer Lagerung
  • Rettungsmittel im Notfall

Fahrten zu einer stationären Behandlung, Rettungsfahrten und bestimmte vor- oder nachstationäre Behandlungen können verordnet werden. Für ambulante Termine besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch.

Ambulante Ausnahmefälle

Eine Verordnung kommt insbesondere infrage bei:

  • Merkzeichen aG, Bl oder H
  • Pflegegrad 4 oder 5
  • Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
  • bestimmten hochfrequenten Serienbehandlungen
  • vergleichbar schweren Einzelfällen nach Genehmigung

Nicht jede verordnete Fahrt ist automatisch genehmigt. Klären Sie bei planbaren ambulanten Fahrten vorab, ob die Verordnung der Krankenkasse vorgelegt werden muss. Für einen Krankentransportwagen zu ambulanter Behandlung ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung erforderlich, sofern kein Notfall vorliegt.

Kosten und Nachweise

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt grundsätzlich zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Sie gilt bei Fahrkosten auch für Minderjährige. Bewahren Sie Verordnung, Genehmigung, Fahrscheine und Quittungen auf.

Häufige Fragen

Wird eine Begleitperson bezahlt?

Ist eine Begleitung medizinisch notwendig, kann sie berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit sollte vor der Fahrt ärztlich dokumentiert und mit der Kasse geklärt sein.

Zahlt die Kasse eine Fahrt zum Rezeptabholen?

Nein. Fahrten ohne zwingenden medizinischen Behandlungsgrund sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

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Quellen

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Wird eine Begleitperson bezahlt?

Ist eine Begleitung medizinisch notwendig, kann sie berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit sollte vor der Fahrt ärztlich dokumentiert und mit der Kasse geklärt sein.

Zahlt die Kasse eine Fahrt zum Rezeptabholen?

Nein. Fahrten ohne zwingenden medizinischen Behandlungsgrund sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

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