Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026
Gesetzlich Versicherte müssen für bestimmte Leistungen Zuzahlungen leisten. Damit niemand finanziell überfordert wird, gilt pro Kalenderjahr eine persönliche Belastungsgrenze.
Die wichtigsten Zuzahlungen 2026
| Leistung | Grundsätzliche Zuzahlung für Volljährige |
|---|---|
| Arznei- und Verbandmittel | 10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro |
| Hilfsmittel | 10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro |
| Heilmittel | 10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung |
| Häusliche Krankenpflege | 10 % für höchstens 28 Tage plus 10 Euro je Verordnung |
| Krankenhaus | 10 Euro je Tag, höchstens 28 Tage im Kalenderjahr |
| Fahrkosten | 10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Fahrt |
| Stationäre Rehabilitation | grundsätzlich 10 Euro je Tag |
Nie ist mehr als der tatsächliche Preis zu zahlen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von vielen Zuzahlungen befreit; eine wichtige Ausnahme sind Fahrkosten.
Zwei Prozent oder ein Prozent
Die allgemeine Grenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Familienhaushalts. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen gilt bei erfüllten Voraussetzungen ein Prozent. Pflegegrad 3, 4 oder 5 kann eines der Zusatzkriterien sein; außerdem muss grundsätzlich eine länger dauernde Behandlung derselben Krankheit nachgewiesen werden.
Freibeträge für im Haushalt lebende Angehörige werden bei der Berechnung berücksichtigt. Für bestimmte Sozialleistungen gelten gesetzliche Rechengrößen.
So beantragen Sie die Befreiung
- Sammeln Sie personalisierte Quittungen aller Familienmitglieder.
- Stellen Sie Einkommensnachweise zusammen.
- Lassen Sie bei Bedarf die chronische Erkrankung ärztlich bescheinigen.
- Beantragen Sie die Berechnung bei der Krankenkasse.
Ist die Grenze im laufenden Jahr erreicht, stellt die Kasse auf Antrag eine Befreiung für den Rest des Jahres aus. Ein Antrag nach Jahresende kann zur Erstattung zu viel gezahlter Beträge führen.
Mehrkosten oberhalb eines Festbetrags, private Zusatzleistungen und Eigenanteile für Gebrauchsgegenstände zählen grundsätzlich nicht als gesetzliche Zuzahlung.
Häufige Fragen
Gilt die Befreiung automatisch im nächsten Jahr?
Nein. Belastungsgrenze und Befreiung werden grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu geprüft.
Kann ich den Grenzbetrag im Voraus zahlen?
Viele Krankenkassen bieten eine Vorauszahlung mit anschließender Befreiung an. Lassen Sie vorher die genaue Grenze berechnen.
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Quellen
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- Zuzahlungsbefreiung bei der KrankenkasseBelastungsgrenze berechnen und Antrag stellen.
- Chroniker-Regelung: 1 Prozent statt 2Voraussetzungen und Nachweise.
Häufige Fragen
Was regelt das SGB V für Pflegebedürftige?
Alle medizinischen Leistungen: häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Heilmittel, Reha, Fahrkosten und Entlassmanagement nach dem Krankenhaus.
Wie grenzt sich SGB V von SGB XI ab?
SGB V zahlt, was aus medizinischer Behandlung folgt – Injektionen, Verbandwechsel, Medikamentengabe. SGB XI zahlt, was aus Pflegebedürftigkeit folgt – Körperpflege, Betreuung, Hauswirtschaft.
Was ist die Genehmigungsfiktion?
Entscheidet die Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen über Ihren Antrag – oder fünf Wochen mit Gutachten – gilt er nach §13 Abs. 3a SGB V als genehmigt.
Ihr nächster Schritt
Sie wissen jetzt, was bei „Zuzahlung SGB V“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:
- 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
- 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
- 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.