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Zuzahlungen und Belastungsgrenze

2 Prozent, 1 Prozent für Chroniker – so rechnen Sie.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026

Gesetzlich Versicherte müssen für bestimmte Leistungen Zuzahlungen leisten. Damit niemand finanziell überfordert wird, gilt pro Kalenderjahr eine persönliche Belastungsgrenze.

Die wichtigsten Zuzahlungen 2026

LeistungGrundsätzliche Zuzahlung für Volljährige
Arznei- und Verbandmittel10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro
Hilfsmittel10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro
Heilmittel10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung
Häusliche Krankenpflege10 % für höchstens 28 Tage plus 10 Euro je Verordnung
Krankenhaus10 Euro je Tag, höchstens 28 Tage im Kalenderjahr
Fahrkosten10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Fahrt
Stationäre Rehabilitationgrundsätzlich 10 Euro je Tag

Nie ist mehr als der tatsächliche Preis zu zahlen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von vielen Zuzahlungen befreit; eine wichtige Ausnahme sind Fahrkosten.

Zwei Prozent oder ein Prozent

Die allgemeine Grenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Familienhaushalts. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen gilt bei erfüllten Voraussetzungen ein Prozent. Pflegegrad 3, 4 oder 5 kann eines der Zusatzkriterien sein; außerdem muss grundsätzlich eine länger dauernde Behandlung derselben Krankheit nachgewiesen werden.

Freibeträge für im Haushalt lebende Angehörige werden bei der Berechnung berücksichtigt. Für bestimmte Sozialleistungen gelten gesetzliche Rechengrößen.

So beantragen Sie die Befreiung

  1. Sammeln Sie personalisierte Quittungen aller Familienmitglieder.
  2. Stellen Sie Einkommensnachweise zusammen.
  3. Lassen Sie bei Bedarf die chronische Erkrankung ärztlich bescheinigen.
  4. Beantragen Sie die Berechnung bei der Krankenkasse.

Ist die Grenze im laufenden Jahr erreicht, stellt die Kasse auf Antrag eine Befreiung für den Rest des Jahres aus. Ein Antrag nach Jahresende kann zur Erstattung zu viel gezahlter Beträge führen.

Mehrkosten oberhalb eines Festbetrags, private Zusatzleistungen und Eigenanteile für Gebrauchsgegenstände zählen grundsätzlich nicht als gesetzliche Zuzahlung.

Häufige Fragen

Gilt die Befreiung automatisch im nächsten Jahr?

Nein. Belastungsgrenze und Befreiung werden grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu geprüft.

Kann ich den Grenzbetrag im Voraus zahlen?

Viele Krankenkassen bieten eine Vorauszahlung mit anschließender Befreiung an. Lassen Sie vorher die genaue Grenze berechnen.

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Quellen

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Häufige Fragen

Was regelt das SGB V für Pflegebedürftige?

Alle medizinischen Leistungen: häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Heilmittel, Reha, Fahrkosten und Entlassmanagement nach dem Krankenhaus.

Wie grenzt sich SGB V von SGB XI ab?

SGB V zahlt, was aus medizinischer Behandlung folgt – Injektionen, Verbandwechsel, Medikamentengabe. SGB XI zahlt, was aus Pflegebedürftigkeit folgt – Körperpflege, Betreuung, Hauswirtschaft.

Was ist die Genehmigungsfiktion?

Entscheidet die Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen über Ihren Antrag – oder fünf Wochen mit Gutachten – gilt er nach §13 Abs. 3a SGB V als genehmigt.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, was bei „Zuzahlung SGB V“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:

  1. 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
  2. 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
  3. 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.