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§37 SGB V: Häusliche Krankenpflege

Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026

Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkasse. Sie soll eine Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen oder die ambulante ärztliche Behandlung sichern. Typische Maßnahmen sind Medikamentengabe, Injektionen, Wundversorgung oder Kompressionsbehandlung.

Drei Formen

  • Krankenhausvermeidungspflege: wenn eine stationäre Behandlung geboten, aber nicht durchführbar ist oder durch Pflege zu Hause vermieden beziehungsweise verkürzt wird.
  • Sicherungspflege: damit das ärztliche Behandlungsziel erreicht wird.
  • Unterstützungspflege: unter engen Voraussetzungen nach schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, auch ohne Pflegegrad.

Je nach Anspruch können Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfasst sein. Pflegeleistungen nach SGB XI und Krankenpflege nach SGB V müssen sauber voneinander abgegrenzt werden.

Verordnung und Genehmigung

Eine Ärztin oder ein Arzt verordnet Maßnahme, Häufigkeit und Dauer. Auch Krankenhäuser können im Entlassmanagement für einen begrenzten Übergangszeitraum verordnen. Die Krankenkasse muss die Verordnung grundsätzlich genehmigen.

Reichen Sie sie möglichst sofort ein. Wird sie spätestens am vierten Werktag nach Ausstellung vorgelegt, gelten besondere Regelungen für die vorläufige Kostenübernahme bis zur Kassenentscheidung. Klären Sie parallel, welcher zugelassene Pflegedienst übernehmen kann.

Die Leistung kann im Haushalt, in der Familie oder an anderen geeigneten Orten erbracht werden, wenn die Richtlinienvoraussetzungen erfüllt sind. Sie entfällt grundsätzlich, soweit eine im Haushalt lebende Person die notwendige Pflege in zumutbarer Weise übernehmen kann; dies muss konkret geprüft werden.

Zuzahlung

Volljährige zahlen grundsätzlich zehn Prozent der Kosten für höchstens 28 Tage je Kalenderjahr sowie zehn Euro je Verordnung, sofern keine Befreiung besteht.

Häufige Fragen

Ist Behandlungspflege vom Pflegegrad abhängig?

Nein. Maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit nach SGB V.

Darf die Krankenkasse die Leistung kürzen?

Sie muss die konkrete Verordnung und Richtlinie prüfen. Verlangen Sie bei Kürzung einen schriftlichen, begründeten Bescheid.

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Quellen

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Häufige Fragen

Ist Behandlungspflege vom Pflegegrad abhängig?

Nein. Maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit nach SGB V.

Darf die Krankenkasse die Leistung kürzen?

Sie muss die konkrete Verordnung und Richtlinie prüfen. Verlangen Sie bei Kürzung einen schriftlichen, begründeten Bescheid.

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