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Fristen im SGB XI

25 Arbeitstage, Eilfälle und Ihr Anspruch auf Entschädigung.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026

Bei Pflegebedürftigkeit zählt Zeit. Das SGB XI enthält deshalb Bearbeitungs- und Begutachtungsfristen. Notieren Sie Antragseingang, Termine, Bescheidzugang und alle Nachfragen.

Reguläre und verkürzte Fristen

Die Pflegekasse muss über einen Antrag auf Pflegeleistungen grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden.

Eine Begutachtung muss innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen, wenn die antragstellende Person im Krankenhaus, in stationärer Rehabilitation, im Hospiz oder in ambulanter Palliativversorgung ist und die schnelle Feststellung zur Versorgung oder angekündigten Freistellung benötigt wird.

In häuslicher Umgebung gilt eine Bearbeitungsfrist von zehn Arbeitstagen, wenn eine Pflege- oder Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt oder vereinbart wurde. Schließt sich an Krankenhaus oder Reha unmittelbar Kurzzeitpflege an, gelten besondere Regeln für die abschließende Begutachtung.

Zahlung bei Fristüberschreitung

Werden die maßgeblichen Fristen von der Pflegekasse schuldhaft überschritten, sind grundsätzlich 70 Euro für jede begonnene Woche der Überschreitung zu zahlen. Die erste Zahlung muss nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen erfolgen.

Der Anspruch entfällt insbesondere, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Auch für bereits stationär versorgte Antragstellende gelten gesetzliche Ausnahmen. Verlangen Sie eine schriftliche Berechnung und Begründung.

Weitere wichtige Fristen

  • Pflegeberatung: Angebot eines Termins innerhalb von zwei Wochen nach erstmaligem Leistungsantrag
  • Widerspruch: regelmäßig ein Monat nach Bekanntgabe bei korrekter Rechtsbehelfsbelehrung
  • Entlastungsbetrag: Rest aus dem Vorjahr grundsätzlich bis 30. Juni nutzen
  • Kostenerstattungen: Rechnungen zeitnah einreichen; besondere Ausschlussfristen beachten

Häufige Fragen

Sind Arbeitstage dasselbe wie Kalendertage?

Nein. Wochenenden und gesetzliche Feiertage werden bei Arbeitstagefristen nicht mitgezählt.

Wird der Pflegegrad automatisch genehmigt, wenn die Frist verstreicht?

Nein. Die Fristüberschreitung kann eine Geldzahlung auslösen, ersetzt aber nicht die Sachentscheidung über den Pflegegrad.

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Quellen

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Sind Arbeitstage dasselbe wie Kalendertage?

Nein. Wochenenden und gesetzliche Feiertage werden bei Arbeitstagefristen nicht mitgezählt.

Wird der Pflegegrad automatisch genehmigt, wenn die Frist verstreicht?

Nein. Die Fristüberschreitung kann eine Geldzahlung auslösen, ersetzt aber nicht die Sachentscheidung über den Pflegegrad.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, was bei „Fristen SGB XI“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:

  1. 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
  2. 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
  3. 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.

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