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§40: Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld

Verbrauchsprodukte, Pflegebett und Umbauzuschuss.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026

§ 40 SGB XI regelt Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und digitale Pflegeanwendungen. Anspruch besteht, wenn die Leistung die Pflege erleichtert, Beschwerden lindert oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht.

Pflegehilfsmittel

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Schutzschürzen oder Flächendesinfektion werden 2026 bis zu 42 Euro monatlich erstattet. Das Budget ist kein pauschales Bargeld; erforderlich sind zugelassene Produkte und tatsächlicher Bedarf.

Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Lagerungshilfe oder Hausnotruf werden häufig leihweise bereitgestellt. Volljährige können grundsätzlich zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel, zuzahlen. Eine Befreiung oder ein Erlass kann möglich sein.

Die Krankenkasse ist vorrangig zuständig, wenn ein Hilfsmittel vor allem Krankenbehandlung oder Behinderungsausgleich dient. Die Kassen müssen Zuständigkeit untereinander klären.

Wohnumfeld verbessern

Die Pflegekasse kann bei Pflegegrad 1 bis 5 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zahlen, wenn der Umbau häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder Selbstständigkeit wiederherstellt. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, sind bis zu 16.720 Euro möglich.

Stellen Sie den Antrag mit Kostenvoranschlag vor Auftrag und Baubeginn. Bei Mietwohnungen ist zusätzlich die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Mehrere einzelne Umbauten können rechtlich als eine Gesamtmaßnahme gelten, wenn sie auf dieselbe Veränderung der Pflegesituation reagieren.

Häufige Fragen

Gibt es jeden Monat automatisch eine Pflegehilfsmittelbox?

Nein. Erstattet werden benötigte zugelassene Produkte bis zum Höchstbetrag. Prüfen Sie Inhalt, Liefervertrag und Abtretungserklärung.

Kann bei späterer Verschlechterung erneut ein Umbau bezuschusst werden?

Ja, wenn eine wesentliche Veränderung der Pflegesituation eine neue Maßnahme erforderlich macht.

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Quellen

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Häufige Fragen

Welche Paragrafen sollte ich kennen?

§14 und §15 zur Pflegebedürftigkeit und Einstufung, §36 und §37 zu Sachleistung und Pflegegeld, §39 und §42 zu Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, §40 zu Hilfsmitteln und §7a zur Beratung.

Was besagt §14 SGB XI?

Er definiert Pflegebedürftigkeit als gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert – bewertet in sechs Lebensbereichen.

Welche Fristen gelten nach SGB XI?

25 Arbeitstage für die Entscheidung über einen Antrag, eine Woche bei Aufenthalt im Krankenhaus, Hospiz oder bei angekündigter Pflegezeit.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, was bei „§40 SGB XI“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:

  1. 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
  2. 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
  3. 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.