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§42: Kurzzeitpflege

Vollstationär auf Zeit – Anspruch und Budget.

Stand: Juli 2026 · Fachlich geprüft am 31.07.2026

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Versorgung, wenn häusliche Pflege zeitweise nicht ausreicht – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, bei einer Krise zu Hause oder zur Entlastung der Pflegeperson.

Anspruch und Budget

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr nutzen. Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro bereit.

Die Pflegekasse übernimmt aus diesem Budget pflegebedingte Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben grundsätzlich privat. Dafür kann zusätzlich der Entlastungsbetrag eingesetzt werden, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein zuvor bezogenes volles oder anteiliges Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege grundsätzlich für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.

Platz rechtzeitig organisieren

  1. Zeitraum und Anlass festlegen.
  2. Verfügbares gemeinsames Jahresbudget bei der Pflegekasse erfragen.
  3. Zugelassene Einrichtungen anfragen und Wartelisten nutzen.
  4. Schriftlichen Kostenvoranschlag nach Kostenarten verlangen.
  5. Antrag und erforderliche Unterlagen einreichen.
  6. Medikamente, Hilfsmittel, Arztunterlagen und Transport klären.

Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf das gemeinsame Jahresbudget, kann aber den Entlastungsbetrag für anerkannte Kurzzeitpflegekosten einsetzen.

Häufige Fragen

Kann Kurzzeitpflege direkt nach dem Krankenhaus beginnen?

Ja. Kliniksozialdienst und Entlassmanagement sollten Bedarf und Antrag möglichst früh organisieren.

Was geschieht, wenn das Budget schon für Verhinderungspflege verbraucht ist?

Dann steht entsprechend weniger oder kein gemeinsamer Jahresbetrag mehr zur Verfügung. Prüfen Sie Entlastungsbetrag, Sozialhilfe und andere Kostenträger.

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Quellen

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Häufige Fragen

Welche Paragrafen sollte ich kennen?

§14 und §15 zur Pflegebedürftigkeit und Einstufung, §36 und §37 zu Sachleistung und Pflegegeld, §39 und §42 zu Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, §40 zu Hilfsmitteln und §7a zur Beratung.

Was besagt §14 SGB XI?

Er definiert Pflegebedürftigkeit als gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert – bewertet in sechs Lebensbereichen.

Welche Fristen gelten nach SGB XI?

25 Arbeitstage für die Entscheidung über einen Antrag, eine Woche bei Aufenthalt im Krankenhaus, Hospiz oder bei angekündigter Pflegezeit.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, was bei „§42 SGB XI“ gilt. So kommen Sie konkret weiter:

  1. 1Pflege-Check starten12 Fragen, danach Ihre Ansprüche im Überblick.
  2. 2Kostenlose Beratung buchen30 Minuten mit einer Pflegeberaterin, §7a SGB XI.
  3. 3Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung und häufige Fehler.